Arbeitnehmersparzulage (5. Vermögensbildungsgesetz):
Für vermögenswirksamen Leistungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz gewährt der Gesetzgeber die sogenannte Arbeitnehmer-Sparzulage. Aktuell werden nur Bausparverträge, Genussscheine, Aktien, sowie Investmentfonds mit einem Schwerpunkt auf aktienorientierte Anlagen gefördert.
Die Gewährung der Sparzulage wird mit Abgabe der Einkommensteuererklärung beantragt. Als Nachweis diente bis 2016 die sogenannte ANLAGE VL. Eine Bescheinigung die dem Sparer vom Anlageinstitut nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres übersandt wurde.
Ab 2017 verschicken die Anlageinstitute keine Anlage VL mehr, sondern übermitteln eine Vermögensbildungsbescheinigung elektronisch bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres an das Finanzamt.
Die Sparzulage wird nicht mehr gewährt, wenn die nachfolgenden Einkunftsgrenzen überschritten wurden (§ 13 Abs. 1 VermBG):
Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen und nicht der Bruttoarbeitlohn. Insoweit ist hier zunächst das niedrigere zu versteuernde Einkommen sachgerecht zu ermitteln (§ 2 EStG).
Wichtig: Bei Kindern, für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Eltern / des Elternteils die Kinderfreibeträge (§ 2 Abs. 5 EStG) zu berücksichtigen.
Höchstbeträge des zu versteuernden Einkommens (nach Abzug der Kinderfreibeträge!):
ab 2009: | Bausparen: | 17.900 € bei Alleinstehenden |
35.800 € bei zusammenveranlagten Ehegatten | ||
Beteiligungssparen: | 20.000 € bei Alleinstehenden | |
40.000 € bei zusammenveranlagten Ehegatten |
Maximale Förderung:
Bausparverträge: maximal 9 % von 470 € = 42,30 € jährlich (Laufzeit: 6 + 1 Jahre)
Aktien / Investmentfonds: maximal 20 % von 400 € = 80,00 € jährlich (Laufzeit 6 + 1 Jahre)
Wohnungsbauprämie (Wohnungsbau-Prämiengesetz):
Anspruch auf Wohnungsbauprämie nach dem Wohnungsbau Prämiengesetz (§ 1 WoPG) hat jeder unbeschränkt Steuerpflichtige (Inländer) der das 16. Lebensjahr vollendet hat und einen Bausparvertrag mit mindestens 50 € jährlich bespart. Die maximale Prämie beträgt 8,8 % von 512 € Bausparsumme = 45,06 € Prämie. Bei zusammenveranlagten Ehegatten werden die Beträge verdoppelt. Die Wohnungsbauprämie wird nicht für die Beträge gewährt, für die Arbeitnehmer-Sparzulage beantragt wurde.
Soweit Anspruch auf Arbeitnehmersparzulage besteht, müssen die Bausparleistungen demgemäß 470 € p.a. übersteigen. Mit einer Jahresbausparleistung von 982 € würde bei einem Alleinstehenden die maximale Förderung durch Sparzulage und Wohnungsbauprämie erreicht. Gemäß § 2a WoPG besteht Anspruch auf Wohnungsbauprämie nur, soweit das zu versteuernde Einkommen 35.000 € (verheiratete: 70.000 €) nicht übersteigt.
Wichtig: Bei Kindern für die Anspruch auf Kindergeld besteht, sind bei Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Eltern / des Elternteils die Kinderfreibeträge (§ 2 Abs. 5 EStG) zu berücksichtigen.
Stand Juli 2023