Mindestlohn – Anhebung ab Oktober 2022

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Erklärvideo:

Mindestlohn: Diese Punkte sollten Sie nach der Anhebung prüfen
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Seit Anfang 2024 beträgt der Mindestlohn 12,41 €. Wird der Mindestlohn nicht eingehalten, muss der Arbeitgeber Sozialbeiträge nachzahlen. Das sollten Sie bei der Anhebung der Lohngrenze im Blick haben. Außerdem gibt es Fallen bei Aufzeichnungspflichten und Mitarbeitern von Subunternehmern. Im Video erfahren Sie mehr dazu. (1/24)

Am 03. Juni 2022 hat der Bundestag die Anhebung des Mindestlohns ab Oktober 2022 beschlossen. Das neue Gesetz sieht vor, dass für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Mindestlohn zum 1. Oktober 2022 einmalig auf einen Bruttostundenlohn von 12 € zu erhöhen ist. Derzeit liegt der Mindestlohn bei 9,82 €. Zu beachten ist aber, dass der Mindestlohn zum 1. Juli 2022 auf 10,45 € steigt. Damit wird der Mindestlohn innerhalb eines Jahres vom 1.1.2022 von 9,82 € auf 12 € um mehr als 20 % zum Ende des Jahres ansteigen. Die Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus. Um hier die Freistellung des sogenannten Minijobs oder 450-Euro-Jobs zu erhalten, wird die Minijobgrenze ab Oktober 2022 auf 520 € steigen. Ohne diese Anhebung ergibt sich das rechnerische Problem, dass die Minijobber weniger Stunden arbeiten dürfen bzw. müssen, bevor sie die Einkommensgrenze für Minijobs von derzeit 450 € pro Monat erreichen. Dies ist für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen gleichermaßen wichtig: der Mindestlohn gilt auch für Minijobs.

Die Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ist mit der neuen Minijob-Grenze auf 520 € möglich. Diese soll sich dann bei weiteren Anhebungen des Mindestlohns automatisch anpassen. Der Minijob heißt im Sozialgesetzbuch jetzt „Geringfügigkeitsgrenze“. Diese wird definiert als „das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn […] erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.“ Bei einem Mindestlohn von 12 € pro Stunde kommt man bei dieser Berechnung auf eine Geringfügigkeitsgrenze von 520 €.

Zudem gilt, dass bei Minijobs bis zu zwei Mal im Jahr das Doppelte, ab Oktober dann 1.040 € verdient werden dürfen. Weitere Besonderheiten sind ggfs. beim Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beachten.

Um nicht gleich in die volle Sozialversicherungspflicht zu kommen wurde der sogenannte Midijob als Sonderregelung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Übergangsbereich geschaffen. Bei einem Midijob sind Beschäftigte zwar versicherungspflichtig in der Sozialversicherung, müssen aber nur einen reduzierten Beitragsanteil zahlen. Die Übergangszone liegt zurzeit bei einem monatlichen Arbeitslohn zwischen 450,01 € und  1.300 €. Die Beitragsermäßigung bei den Midijobs gilt nur für den Arbeitnehmeranteil – der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil an der Sozialversicherung in voller Höhe zahlen. Damit sich Mehrarbeit lohnt, wird auch ab Oktober 2022 die Höchstgrenze für Midijobs angehoben: von derzeit 1.300 € auf 1.600 € monatlich. Die Übergangszone liegt dann ab Oktober 2022 also zwischen 520,01 € und 1.600 €.

Stand: 13.06.2022

Dipl. Volkswirt Stefan Lorenz,
Wirtschaftsprüfer

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