Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers (§ 43 GmbHG) 

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Die „GmbH“, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist die beliebteste Gesellschaftsform in der BRD. Ein Entscheidungsmerkmal für die Wahl der Rechtsform ist die Haftungsbeschränkung auf das Vermögen des Unternehmens (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt dann in Frage, wenn dieser seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Bei mehreren Geschäftsführern haften diese nach § 43 Abs. 2 GmbHG solidarisch. Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei Ausübung seiner Tätigkeit die im Verkehr angemessene Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Der Geschäftsführer haftet gegenüber Dritten wie gegenüber den Gesellschaftern aus Pflichtverletzungen. Die den Geschäftsführer bindenden Vorschriften gelten auch für seinen Stellvertreter gem. § 44 GmbHG. Die Rechtsprechung der vergangenen Jahre lässt eindeutig Tendenzen zur steigenden persönlichen Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers bei groben Pflichtverletzungen erkennen.

Die Nachweispflicht einer ordentlichen – im Verkehr üblichen und im Umfang angemessenen – Geschäftsführung trifft in erster Linie den Geschäftsführer selbst.

Kritische Bereiche:

    • Haftung in der Gründungsphase bis zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister gem. § 11 Abs. 2 GmbHG (Tipp: Erwerb einer bestehenden Vorratsgesellschaft).
    • Vernachlässigung der Buchführungspflichten (auch bei Einstellung eines Buchhalters oder Vergabe der Buchhaltung trifft den Geschäftsführer die Überwachungspflicht hierzu)
    • Nicht rechtzeitige Aufstellung des Jahresabschlusses und Einberufung der Gesellschafterversammlung (vergl. § 264 Abs. 1 HGB, Satzung der Gesellschaft)
    • Mangelhafte Bonitätsprüfungen bei Kunden und Lieferanten (Schwindelfirmen)
    • Haftung für Steuerschulden, insbesondere Lohn- und Umsatzsteuer und Sozialversicherungsbeiträge (§ 69 AO, § 286a StGB)) bei grobfahrlässiger Pflichtverletzung. (Beispiele: Lieferanten werden zum Erhalt von Waren und Leistungen bevorzugt befriedigt, während die Verbindlichkeiten gegenüber den Steuer- und Sozialabgaben auflaufen oder Nettolöhne ausgezahlt werden aber die Lohnsteuer und Sozialversicherung nicht abgeführt wird.)
    • Unternehmen in der Krise: Verkennen einer bestehenden oder drohenden Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung in der Unternehmenskrise (§ 64 S. 1 GmbHG für Insolvenzen, die vor dem 01.01.2021 beantragt worden sind, ab 01.01.2021 ersetzt durch § 15b InsO) –  ( Hinweis: Bei Zuwiderhandlung droht Gefängnisstrafe gem. § 84 GmbHG
    • Missachtung der Insolvenzantragspflichten (Link: IHK)
    • Haftung wegen unwahrer Angaben (§ 82 GmbHG)
    • Erhaltung des Stammkapitals (§ 43 Abs. 3, § 30 GmbHG)

Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen (§ 43a GmbHG)

Einschlägige Vorschriften (auszugsweise):

GmbH-Gesetz:

  • § 11 – Haftung der Vorgesellschaft
  • § 30 – Kapitalerhaltung / Verstoß gegen das Kapitalrückzahlungsverbot
  • § 33 – Erwerb eigener Geschäftsanteile
  • § 41 – Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Buchführung
  • § 42 – Aufstellung des Jahresabschlusses
  • § 43 – Haftung der Geschäftsführer
  • § 43a – Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen
  • § 44 – Haftung des Stellvertreters
  • § 49 Abs. 3 – Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust des hälftigen Stammkapitals
  • § 64 – entfallen ab 01.01.2021 (Haftung bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung (3-Wochensfrist)/Haftung wegen Massekürzung) ersetzt durch § 15b InsO
  • § 82 – Freiheitsstrafe bei falschen Angaben
  • § 84 – Freiheitsstrafe bei Verletzung der Anzeigepflicht zum Verlust des hälftigen Stammkapitals

HGB: Der Geschäftsführer unterzeichnet den Jahresabschluss und bestätigt damit seine Verantwortlichkeit und die Richtigkeit des Abschlusses. Demgemäß muss er auch sämtliche gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses beachten und sich ggf. entsprechender Fachleute bedienen:

  • §§ 238 HGB Buchführungspflichten
  • §§ 264 HGB Aufstellung des Jahresabschlusses / Fristen
  • §§ 325 HGB Publizitätspflichten

Strafgesetzbuch:

  • § 263 StGB Warenkreditbetrug
  • § 283 StGB Bankrottdelikte

Der Geschäftsführer einer GmbH sollte sich in den rechtlichen Dingen fachlich beraten lassen. Dies im Vorfeld und soweit Risiken erkennbar sind. Bei Einhaltung der im Geschäftsverkehr üblichen Sorgfalt, bleibt es bei der Haftungsbeschränkung der GmbH. Unabdingbar ist u.E. die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratung in Zeiten einer Unternehmenskrise. Ein Verzicht auf fachlichen Rat allein aus finanziellen Erwägungen heraus, kann für den Betroffenen bittere Folgen haben und auch seine private wirtschaftliche Existenz aufs Spiel setzen.

Fragen Sie uns ggf. nach unseren auf dieses Rechtsgebiet spezialisierten Partneranwälten.

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