Schenken oder Erben und Vererben

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Der Gesetzgeber behandelt das Schenken und das Erben und Vererben grundsätzlich gleich. Daher kommen im Fall von Schenkungen oder im Trauerfall auf den Schenker und Beschenkten bzw. auf die Hinterbliebenen häufig organisatorische und finanzielle Herausforderungen zu.

Dabei ist im Erbfall die Verwaltungsarbeit hoch. Zunächst gilt es die rechtlichen Hürden wie die Beantragung und Erlangung eines Erbscheins um z.B. über die Konten des Verstorbenen zu verfügen und offene Rechnungen bezahlen zu können, zu überwinden. Hierbei ist z.B. zu beachten, dass die Beantragung eines Erbscheins Geld kostet und Kontovollmacht auch ohne Erbschein gewährt werden kann.

Schenken oder Erben und Vererben ist in Deutschland keine Privatsache. Der Fiskus will seinen Anteil und gibt die Regeln vor – und zwar mit dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG). Ob die Erbschaft oder Schenkung durch ein Testament, Vermächtnis oder aufgrund des Pflichtteilsrecht erfolgt, ist dem Gesetzgeber egal. Sobald gewisse Grenzen überschritten werden, fällt auf das geerbte Vermögen Erbschaftsteuer an – vorausgesetzt, das Erbe wird angenommen. Dabei gibt es aber auch Kuriositäten wie den Pflichtteilsanspruch gegen sich selbst, der Steuern sparen kann.

Die Steuern werden nach einem komplizierten Schema ermittelt, indem von der Bereicherung des Erben bzw. Beschenkten die Schulden abgezogen werden und dann je nach Verwandtschaftsgrad Freibeträge gewährt werden. In der Steuerklasse I befinden sich u.a. der Ehegatte und Lebenspartner, (Stief-)Kinder und die Enkelkinder des Erblassers. Alle anderen werden in die Steuerklassen II und III eingeteilt. In der Steuerklasse I wird dann noch einmal zwischen dem Ehegatten und den Kindern und Enkelkinder unterschieden. So erhält der Ehegatte einen Freibetrag von 500.000 € und die Kinder je einen Freibetrag von 400.000 €. Beiden wird ggfs. noch ein weiterer besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von bis zu 256.000 € gewährt. Der Verwandtschaftsgrad bestimmt neben der Höhe des Erbes auch den Steuersatz.

Auf den ersten Blick erscheinen diese Freibeträge hoch zu sein. Es werden durch die besonderen Vorschriften zur Bewertung des Nachlasses aber schnell hohe Werte erreicht. Allein die Kapitalisierung von lebenslangen Renten, die Auszahlung von Lebensversicherung, die Bewertung des sonstigen Nachlasses wie von Münzen, Briefmarken, Autos etc. lassen schnell die Grenzen erreichen. Daher bietet es sich an, die Freibeträge durch Schenkungen zu Lebzeiten mehrfach auszunutzen. Alle zehn Jahre werden die Freibeträge neu gewährt und können wieder im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge oder durch eine Schenkung ausgenutzt werden.

Das Familienheim stellt der Gesetzgeber grundsätzlich steuerfrei. Es wird also keine Steuer erhoben, wenn der Ehegatte oder die Kinder weiter das Familienheim bewohnen. Hier gibt es aber auch enge zeitliche Grenzen. Wenn man nicht schon im Familienheim wohnt, hat ein Einzug innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen, will man die Steuerbefreiung nicht verlieren. Umfangreiche Renovierung vorab, sollten gut geplant sein.

Die Fortführung von Unternehmen will der Gesetzgeber erleichtern. Jeder, der als Erbe ein Unternehmen weiterführen will, muss grundsätzlich keine Erbschaftssteuer zahlen, wenn bestimmte Auflagen eingehalten werden: Das Unternehmen muss z.B. sieben Jahre fortgeführt werden und die Löhne und Gehälter dürfen nicht unter eine bestimmte Grenze sinken, die Arbeitsplätze müssen also erhalten werden.

08.12.2023

Stefan Lorenz,
Wirtschaftsprüfer

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