Sonderausgaben sind Ausgaben der privaten Lebensführung und stehen damit nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang zu einer Einkunftsart. Es sind weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben. Soweit es sich bei den Ausgaben um Werbungskosten oder Betriebsausgaben handelt, können diese nicht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Hier besteht kein Wahlrecht.
Sonderausgaben sind zum steuerlichen Abzug im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen zugelassen (unbeschränkt oder beschränkt). Es gilt das Zu- /Abfluss-Prinzip. Das heißt, die Aufwendungen müssen entstanden sein. Dies ist in dem Jahr der Fall in dem die Zahlung erfolgt ist (§ 11 EStG).
Typische Sonderausgaben sind:
- Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen oder gleichgestellte Aufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG)
- Beiträge zu einer privaten Rentenversicherung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG)
- Beiträge zu Arbeitslosen-, Erwerbsunfähigkeits-, Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht- und Risikolebensversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr.3a EStG)
- Beiträge zu gesetzlichen Pflegeversicherungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG)
- Kirchensteuernachzahlungen abzgl. Kirchensteuererstattungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG)
- Berufsausbildungskosten bis zu 4.000 € im Kalenderjahr inkl. der Kosten für eine auswärtige Unterbringung (§ 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG)
- 2/3 der Kinderbetreuungskosten für Kinder bis zum 14. Lebensjahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)
- 30 % des Schulgeldes, höchstens 5.000 €, für eine nach Art. 7 Abs. 4 GG genehmigte oder nach Landesrecht zugelassene Privatschule (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG)
- Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG)
- Renten- und Dauernde Lasten die nicht mit einer Einkunftsart in Zusammenhang stehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG)
- Freiwilligen Beiträge von Pflichtversicherten zu einer zusätzlichen Altersvorsorge (Riesterrente etc.) (§ 10a EStG)
- Spenden an gemeinnützige Einrichtungen bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte (§ 10b EStG)
- Parteispenden in Form eines 50%igen Steuerabzugsbetrages bis zur Spendenhöhe von 1.650 € (§ 34g EStG), darüber hinaus ein Abzug als Sonderausgaben bis max. weiteren 1.650 € an Spenden (§ 10b Abs. 1 EStG).
- Sonderausgabenpauschbetrag soweit keine höheren Sonderausgaben neben den Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden in Höhe von 36 € (§ 10c EStG).
- Verlustabzug aus einem steuerlich festgestellten Verlustrücktrag oder Verlustvortrag (§ 10d EStG)
- Abschreibungsbeträge nach der Förderung zur Denkmalpflege u.a. (§§ 10f und 10g EStG) / Sonderregelungen zum Verteilen von Erhaltungsaufwendungen bei Baudenkmälern gem. § 11b EStG.
- Die Beträge sind seit 2019 in der Steuererklärung in die Anlage Sonderausgaben einzutragen.
Stand: 30.03.2022