Steuerberatungskosten für die private Einkommensteuererklärung

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Seit dem Jahr 2006 sind die Kosten für den allgemeinen Teil der Einkommensteuererklärung (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Kinder, Tarif, Veranlagungsart u.a.) nicht mehr als Sonderausgaben abzugsfähig. Der Teil der Steuerberatungskosten, der auf die Ermittlung der Einkünfte entfällt (Arbeitslohn, Vermietung, Kapitalvermögen, Gewerbe u.a.), ist bei der jeweiligen Einkunftsart anteilig steuermindernd zu berücksichtigen.

Problematisch ist, wenn die Steuerberatungskosten, wie beim Mitgliedsbeitrag des Lohnsteuerhilfevereins oder einen pauschalen Rechnung, nicht konkret zuzuordnen sind. Gemäß Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.12.2007 (IV B 2 – S 2144/07/0002 akzeptiert die Finanzverwaltung bei gemischten Steuerberatungskosten bis zu 100 € die Zuordnung des Beraters. D.h. beispielsweise eine Zuordnung als Werbungskosten aus Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung wird so akzeptiert. Bei höheren Steuerberatungskosten können 50 % (oder mindestens 100 €) den Werbungskosten zugeordnet werden. Erst ab Aufwendungen von mehr als 200 € greift damit die 50%ige Kürzung. Zu den Steuerberatungskosten gehören nicht nur die Beratergebühren, sondern auch die Fahrtkosten zum Steuerberater und Finanzamt und etwaige Aufwendungen für Fachliteratur oder EDV-Software.

Aus Sicht des Bundesfinanzhofes ist die Neuregelung nicht verfassungswidrig.

EStG a. F. § 10 Abs. 1 Nr. 6; GG Art. 3

 

1. StB-Kosten für die Erstellung der ESt-Erklärung mindern weder die Einkünfte noch das Einkommen.

2. Der Gesetzgeber war nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, den Abzug von StB-Kosten zuzulassen. Die Neuregelung (Streichung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.) verletzt weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip; auch der Gleichheitssatz wird nicht verletzt. Ein Abzug ist auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich nicht geboten.

Zur der im Vertrag der Regierungskoalition vereinbarten Wiedereinführung der Abzugsfähigkeit privater Steuerberatungskosten wird es unter dem aktuellen Sparzwang wohl nicht mehr kommen.

Dennoch ist die Gesetzesregelung, die dem Bürger die Abzugsfähigkeit von Kosten versagt, die ihn in die notwendige Lage versetzen auf Augenhöhe seine Abgabeverpflichtungen mit dem FISKUS zu regeln, höchst bedenklich.

28. 6.2010
Dieter P. Gonze, StB.

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.