Der Gesetzgeber hat in einer Reihe von Vorschriften dem Arbeitgeber ermöglicht steuer– und sozialversicherungsfreie Leistungen zum Wohle seiner Arbeitnehmer und deren Angehörige zu erbringen.
Grundvoraussetzung für solche Leistungen ist es, dass für diese kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers besteht und sie damit zusätzlich zum Arbeitslohn erbracht werden. Die Leistungen dürfen nicht auf den Arbeitslohn angerechnet werden und eignen sich damit für Arbeitgeber hervorragend um einmalige oder zeitlich befristete Zusatzvergütungen zur Motivation des Arbeitnehmers zu gewähren. Die Unterlagen zu den Arbeitgeberleistungen müssen bei den Lohnunterlagen mitgeführt und belegt werden.
Um welche Möglichkeiten handelt es sich hier im Einzelnen? Starten wir mit den „Leistungen für Kinder„. Aufwendungen für die Unterbringung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen kann der Arbeitgeber zu 100% und in unbegrenzter Höhe steuerfrei übernehmen (§ 3 Nr. 33 EStG). Dies umfasst die Aufwendungen für die Unterbringung, Betreuung und Verpflegung des Kindes.
Es spielt hierbei keine Rolle, ob die Unterbringung und Betreuung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Kindergärten oder vergleichbare Einrichtungen wie Schulkindergärten, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Tagesmütter, Wochenmütter und Ganztagspflegestellen erfolgt. Die Einrichtung muss zur Unterbringung und Betreuung von Kindern geeignet sein. Die alleinige Betreuung im Haushalt, z. B. durch Kinderpflegerinnen, Hausgehilfinnen oder Familienangehörige, genügt nicht. Leistungen zur Übernahme von Beförderungskosten oder zur Vermittlung von Lerninhalten (Unterricht) gehören nicht zu den hier begünstigten Aufwendungen.
Die Leistungen des Arbeitgebers bleiben bis zur Einschulung des Kindes steuerfrei (vergl. LStR 2015 R 3.33 Abs. 3 Satz 4). Für die kurzfristige Betreuung eines Kindes für das Kindergeld gewährt wird und dass das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind sich selbst zu unterhalten, können vom Arbeitgeber bis zu 600 € im Jahr steuerfrei gezahlt werden (§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG). Voraussetzung ist hier, dass die Betreuung beruflich veranlasst ist. Typischer Fall ist, die Betreuung eines erkrankten Kindes, das wegen der Berufstätigkeit des Arbeitnehmers nicht von diesem betreut werden kann. Die Betreuung kann auch im Haushalt des Arbeitnehmers durch eine hierzu beauftragte Person stattfinden. Der Höchstbetrag von 600 € für die Arbeitgeberleistungen an den Arbeitnehmer gilt unabhängig von der Zahl der tatsächlich betreuten Kinder.
Pauschale Zahlungen des Arbeitgebers an ein Dienstleistungsunternehmen, das sich verpflichtet, alle Arbeitnehmer des Auftraggebers kostenlos in persönlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten und zu betreuen, beispielsweise durch die Übernahme der Vermittlung von Betreuungspersonen für Familienangehörige, sind nach den Lohnsteuerrichtlinien 2015 (LStR 2015 R 19.3 Abs. 2 Nr. 5) steuerfrei möglich.
Auch individuelle Beratungs- und Vermittlungsleistungen eines Dienstleistungsunternehmens, das den Arbeitnehmer hinsichtlich der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen berät oder hierfür Betreuungspersonen vermittelt (§ 3 Nr. 34a Buchstabe b EStG) können vom Arbeitgeber steuerfrei – ohne Betragsgrenze – ersetzt werden. Die Pflegebedürftigkeit des Angehörigen ist im Einzelfall nachzuweisen. Ein bestimmter Pflegegrad ist an die Gesetzesvorschrift nicht geknüpft, insoweit sollte hier auch ein Attest des Hausarztes reichen.
Neben den beschriebenen Vergünstigungen für Kindern und Pflegebedürftige können Arbeitgeber auch steuerfreie Förderungen zur Gesundheitsförderung ihrer Arbeitnehmer erbringen (§ 3 Nr. 33 EStG). Dies umfasst alle betriebliche Maßnahmen zur Gesundheitsförderung bis zu 600 € je Arbeitnehmer und Kalenderjahr. Begünstigt sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich ihrer Anforderungen der §§ 20 und 20a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen. Hierunter fallen die Maßnahmen auf Grundlage der gesundheitsfachlichen Bewertungen der Krankenkassen. Es spielt hierbei keine Rolle, ob der Arbeitgeber die gesundheitlichen Fördermaßnahmen in seinem Betrieb durchführt oder die Maßnahmen externer Anbieter finanziell unterstützt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass entsprechende Nachweise bei den Lohnunterlagen geführt werden. Dies sind beispielsweise Bescheinigungen über die Teilnahme an einer von den Krankenkassen anerkannten Maßnahme.
Nicht begünstigt sind die Mitgliedsbeiträge der Sportvereine und die Beiträge für Nutzung von Fitness-Studios. Teilnahmegebühren für gesundheitsfördernde Kurse (Beispiel Rückenschule) der Fitnessstudios sind jedoch begünstigt. Zu den typischen steuer- und sozialversicherungsbegünstigten Maßnahmen gehören anerkannte gesundheitsfördernde Kurse wie Gymnastik, Rückenschule, Yoga, Pilates u.a. , Massagen, Maßnahmen zur Stressbewältigung, Entspannung, Gesundheitsvorsorge, Aufwendungen für Schutzimpfungen und Vorsorgeuntersuchungen soweit diese nicht ohnehin von der Krankenkasse getragen werden und Maßnahmen zur Suchtprävention, Suchtbekämpfung und Verbesserung der Ernährung (Ernährungsberatung, Raucherentwöhnungskurs). Die Maßnahmen liegen im beiderseitigen Interesse und sind insbesondere bei älteren Mitarbeitern geeignet, Arbeitsausfallzeiten aufgrund von gesundheitlichen Störungen wegen Bewegungsmangel etc. zu vermeiden.
Wird der Höchstbetrag von 600 € für eine geplante Maßnahme (Beispiel: Massageangebot im Betrieb zur Vermeidung stressbedingter Arbeitsausfälle) überschritten, so ist zu prüfen, ob die Maßnahmen nicht überwiegend im Eigeninteresse des Unternehmens liegt und somit dem Grunde nach bereits nicht dem Lohnsteuer- und Sozialversicherungsabzug zu unterziehen sind, sondern steuermindernde Betriebsausgaben darstellen. Wie so oft sind die steuerlichen Möglichkeiten in ihrer Gesetzesdarstellung unübersichtlich und für den Laien nicht leicht verständlich.