Unternehmer/Gewerbetreibende/Selbständige/Freiberufler
– Betriebsausgaben vor Kosten der privaten Lebensführung. Alle Ausgabenpositionen auf ihre betriebliche Veranlassung hin überprüfen. Genaue Belegführung und Dokumentation.
typische Prüffelder:
– Bewirtungsaufwendungen
– Fahrzeugkosten
– Reisekosten
– Reparaturaufwendungen/Baumarktrechnungen
– PC-Kosten
– Telefonkosten/Handy und sonstige Telekommunikationseinrichtungen
– Umqualifizierung von bisherigen Kosten der privaten Lebensführung in Betriebsausgaben. Nutzung der Regelung zur Aufteilung gemischter Aufwendungen (vgl. § 12 EStG i.V.m. BFH-Urt. v. 21.04.2010 – VI R 5/07 , BFH-Beschl. v. 17.12.2009 – X B 115/09 , BFH-Urt. v. 10.07.2008 – IX R 90/07 , BFH-Urt. v. 18.08.2005 – VI R 32/03 )
– Sonderabschreibung für klein- und mittelständische Unternehmer (Eigenkapital bis 235.000 €) nach § 7g EStG – Eigenkapital überwachen/gestalten
– Abschreibungsoptimierung durch die Inanspruchnahme des höchstzulässigen Abschreibungsvolumens (GWG-Sofortabzug, degressive AfA, Sonder-AfA, betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer überprüfen)
– Ausnutzung des Investitionsabzugsbetrags gem. § 7g EStG
– Aktivierung selbst eingebrachter Wirtschaftsgüter (Vorsicht: § 23 EStG/Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte)
– steueroptimierte Gestaltung von Verträgen mit Angehörigen:
– Ehegattenarbeitsvertrag
– Arbeitsverträge mit mitarbeitenden Kindern (ab 15 Jahren)
– Arbeitsverträge mit sonstigen Angehörigen
– Minijobs für Angehörige
– Anmietung von Gewerberäumen, Garagen, Carports und Parkplätzen, die bisher der Gesellschaft unentgeltlich überlassen wurden
– Darlehensverträge mit Angehörigen (Konditionen wie unter fremden Dritten üblich)
– Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionsrückstellungen/Zukunftssicherungen) für Mitarbeiter und mitarbeitende Familienangehörige und Gesellschafter
– Reduzierung der Gewerbesteuer durch gestalterische Maßnahmen zur Vermeidung einer Überschreitung der steuerunschädlichen Hinzurechnungsgrenze für Zins-, Leasing- und Mietaufwendungen; ggf. Aufspaltung/Verlagerung des Unternehmens
– Übernahme bisher im Privatvermögen gehaltener betrieblich genutzter Immobilien(teile) in das Betriebsvermögen, soweit steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll; ggf. Vermögensübertragung zwischen den Ehegatten
– Übernahme bisher im Betriebsvermögen gehaltener Immobilien(teile) in das Privatvermögen, soweit steuerlich und wirtschaftlich sinnvoll; ggf. Vermögensübertragung zwischen den Ehegatten
– Ausnutzung des begünstigten Steuertarifs für thesaurierte Gewinne zur langfristigen Stärkung des Eigenkapitals und zur Vermögensbildung (§ 34a EStG) oder zur Verlagerung in Jahre mit niedrigeren Grenzsteuersätzen
– steueroptimierte Gewinnermittlung:
1. Einnahme-Überschussrechnung:
– Vorverlagerung von Ausgaben (Wareneinkauf, Reparaturen, Zinszahlungen, Werbeaufwendungen etc.)
– Verschiebung von Einnahmen
– Verschiebung von Anlagekäufen (Pkws), soweit hohe stille Reserven bei den Anlageabgängen zu erwarten sind
2. bei Bilanzierern:
– Bildung betriebsüblicher Rückstellungen
– Inventurbewertung
3. bei Verlusten und niedrigen Einkünften:
– Gewinnerhöhung zur Ausnutzung der niedrigen Steuersätze
– Aktivierung von GWGs
– Aktivierung von Leasing- und Mietsonderzahlungen
– Aktivierung von Anlauf- und Gründungskosten
– maximale Inventurbewertung bei Halb- und Fertigleistungen/-erzeugnissen
4. Bei KG-Beteiligungen (Kommanditisten) kann durch Einlagen etc. die Verlustverrechnungsmöglichkeit (Begrenzung durch § 15a EStG) erweitert werden.
Kapitalgesellschaften (aus Sicht der Gesellschafter)
– Sammlung von niedrig besteuerten Gewinnen (rund 30 %) zur langfristigen steuerbegünstigten Vermögensbildung
– Gewinnausschüttungsoptimierung
Auf eine Ausschüttung von Gewinnen sollte aus Sicht von Gesellschaftern, die uneingeschränkt im Unternehmen tätig sind, verzichtet werden. Die erwirtschafteten Gewinne sollten den Gesellschaftern eine angemessene Verzinsung des Gesellschaftskapitals bzw. der Anschaffungskosten für das Gesellschaftskapital gewähren. Dies kann auch durch eine Gewinnthesaurierung (Gewinn verbleibt zur Erhöhung des Eigenkapitals im Unternehmen) erfolgen. Die Gewinnentnahme erfolgt dann durch den späteren – ggf. steuerbegünstigten – Verkauf des Unternehmens/Gesellschaftsanteils.
Die lfd. Lebenshaltungskosten des Gesellschafters sollten durch die vereinbarten Bezüge gedeckt werden, die Zukunftssicherung durch eine pfändungssichere betriebliche Altersvorsorge erfolgen.
– Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren zur Erhöhung der Unternehmensliquidität bei niedrigen Gesellschaftersteuersätzen oder Verlustverrechnungsmöglichkeiten
– notwendige Gewinnausschüttung – bei einem niedrigen persönlichen Grenzsteuersatz – beispielsweise in Jahren mit Verlustverrechnungsmöglichkeiten (Vermietung und Verpachtung)
– steueroptimierte Gestaltung von Verträgen mit Angehörigen:
– Ehegattenarbeitsvertrag
– Arbeitsverträge mit mitarbeitenden Kindern (ab 15 Jahren)
– Arbeitsverträge mit sonstigen Angehörigen
– Minijobs für Angehörige
– Anmietung von Gewerberäumen
– Darlehensverträge mit Angehörigen
– Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionsrückstellungen/Zukunftssicherungen für Mitarbeiter und mitarbeitende Familienangehörige und Gesellschafter)
– Umgestaltung in eine „GmbH & Still“ mit atypisch stillem Gesellschafter
– Reduzierung der Gewerbesteuer durch gestalterische Maßnahmen zur Vermeidung einer Überschreitung der steuerunschädlichen Hinzurechnungsgrenze für Zins-, Leasing- und Mietaufwendungen; ggf. Aufspaltung/Verlagerung des Unternehmens
– Verlagerung von Ausgaben der privaten Lebensführung in den Bereich der betrieblichen Ausgaben durch Überprüfung und Gestaltung des Lebenssachverhalts
typische Prüffelder:
– Bewirtungsaufwendungen
– Fahrzeugkosten
– Reisekosten
– Reparaturaufwendungen/Baumarktrechnungen
– PC-Kosten
– Telefonkosten/Handy und sonstige Telekommunikationseinrichtungen
– Überführung einer bisher im Privatvermögen gehaltenen betrieblichen Immobilie zum höchstmöglichen Wert in das GmbH-Vermögen (Grunderwerbsteuerpflicht) zur Erlangung neuer AfA-Volumen und steuerfreier Veräußerungsgewinne (nach zehn Jahren im Privatvermögen). Durch die günstige Steuerbelastung (rund 30 %) kann eine schnelle Entschuldung erfolgen.
Stand November 2020