Steuern/steuerliche Privilegien

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Voraussetzungen der Steuervergünstigungen (§ 59 AO)

Die Steuervergünstigungen sind zu gewähren, wenn sich aus der Satzung oder dem Stiftungsgeschäft ergibt,

  • welchen Zweck die Körperschaft verfolgt,
  • das der Zweck den Anforderungen der §§ 52 – 55 AO entspricht,
  • dass der Satzungszweck ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird.

Die tatsächliche Geschäftsführung (§ 63 AO) muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen.

Vorteile

Der gemeinnützige Verein verfügt über eine Reihe steuerlicher Privilegien, die der Vereinsentwicklung in der Praxis äußerst förderlich sind:

Ausstellung von Spendenbescheinigungen

Der gemeinnützige Verein kann zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Vorhaben den Förderern/Spendern durch Erteilung einer Spendenbescheinigung steuerliche Vorteile verschaffen.

Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen

Soweit die an den Verein zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge zum Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer berechtigen, führt dies auch beim Leistenden zu einem steuerlichen Vorteil. Dieser könnte u.U. dem Verein durch einen entsprechend höheren Beitrag wiederum zur Verfügung gestellt werden.

Ob die Mitgliedsbeiträge des als Gemeinnützig anerkannten Vereins steuerlich abzugsfähig sind, ergibt sich aus der vom Finanzamt ausgestellten Freistellungsbescheinigung  und der daraufhin vom Verein auszustellenden Spenden-/Mitgliedsbeitragsbescheinigung.

Bildung von Rücklagen und Gebot der zeitnahen Mittelverwendung

Ein gemeinnütziger Verein muss sämtliche Mittel zeitnah für seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwenden. Als zeitnah wird allgemein eine Verwendung der Mittel bis zum Ende des auf den Zufluss folgenden Wirtschaftsjahres angesehen. Die Bildung von „zweckgebundenen Rücklagen“ sowie einer „freien Rücklage“ ist im begrenzten Umfang möglich.

Steuerfreiheit / Steuervergünstigungen


Aufzählung der Steuerprivilegien des gemeinnützigen Vereins:

  • Zinsabschlagsteuer: Es reicht eine Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids (nicht älter als fünf Jahre) aus, um beim Anlageinstitut eine Abstandnahme vom Zinsabschlag/Einbehalt der Kapitalertragsteuer zu bewirken.
  • Gewerbesteuer/Körperschaftsteuer beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:

Gemäß § 64 Abs. 3 AO sind wirtschaftliche Geschäftsbetriebe des Vereins von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit, soweit die Einnahmen die Grenze von 45.000 € im Jahr nicht übersteigen.

Wird diese Grenze überschritten und ein positives Ergebnis im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt unterliegt dieser der Besteuerung soweit der Freibetrag von 5.000 € in der Gewerbesteuer (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) bzw. von 5.000 € in der Körperschafsteuer (§ 24 KStG) überschritten wird.

Hinweis: Werden im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb Verluste erzielt, besteht das Risiko der rückwirkenden Aberkennung der Gemeinnützigkeit! Maßgeblich ist, ob über die vergangenen (ca. drei) Jahre saldiert Verluste erzielt wurden.

  • Umsatzsteuer:

Die Finanzverwaltung verzichtet auf die Erhebung der Umsatzsteuer, soweit die Grenzen des Kleinunternehmerparagraphen 19 Abs. 1 UStG nicht überschritten werden.

Eine Befreiung von der Umsatzsteuer liegt gemäß § 19 Abs. 1 UStG vor, soweit die Umsätze im vorangegangenen Wirtschaftsjahr 22.000 € und im laufenden Wirtschaftsjahr 50.000 € nicht übersteigen (gilt für alle Vereine/Kleinunternehmer).

Soweit die vor genannten Grenzen überschritten werden gilt Folgendes:

Die Umsätze aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unterliegen der Regelbesteuerung mit dem lt. Umsatzsteuergesetz jeweils anzuwendenden Steuersatz. Im Gegenzug kann die auf den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (Vorsteuer) von der abzuführenden Mehrwertsteuer abgesetzt werden.

Alle Vereinsumsätze die nicht dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7% (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG). Verschiedene Umsätze sind nach den Vorschriften des § 4 UStG (Nr. 18, 20 – 26) steuerfrei.

Bei kleineren Vereinen (Umsätze unter 45.000 €) können die abziehbaren Vorsteuern wahlweise mit einem Durchschnittsatz von 7% berechnet werden.

Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden sind immer umsatzsteuerfrei. Die Einnahmen aus Eintrittsgeldern der Besucher zu kulturellen Veranstaltungen unterliegen dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7%.

Die Vorsteuerbeträge (bezahlte Umsatzsteuer) für Kosten, die im direkten Bezug zu den steuerpflichtigen Einnahmen stehen, werden auf separaten Buchhaltungskonten geführt und bei der ermittelten Umsatzsteuer in voller Höhe gegengerechnet. Vorsteuerbeträge für Kosten, die zum Teil dem nicht umsatzsteuerpflichtigen Bereichen (ideeller Bereich) und zum Teil dem umsatzsteuerpflichtigen Bereichen zuzuordnen sind, werden nach sachgemäßer Schätzung aufgeteilt.

  • Erbschaftssteuer: Zuwendungen an gemeinnützige Vereine sind von der Erbschafts-/Schenkungssteuer befreit (§ 13 Abs. 1 Nr. 16n, 17 ErbStG)
  • Grundsteuer: Der für gemeinnützige Zwecke verwendete Grundbesitz der Vereine ist von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG)

Weitere Privilegien

  • Öffentliche Mittel/Zuschüsse/Mitgliedschaft in gemeinnützigen Verbänden

Für die Gewährung öffentlicher Mittel und Zuschüsse ist die Anerkennung als gemeinnütziger Verein oftmals die Grundvoraussetzung. Das gleiche gilt für die Mitgliedschaft in anderen gemeinnützigen Organisationen oder Verbänden. Dies ergibt sich schon alleine daraus, dass diese gemeinnützigen Organisationen ebenfalls ihre Mittel nur für gemeinnützige Zwecke verwenden dürfen.

  • Gemeinnützigen Einrichtungen werden von der öffentlichen Hand eine Vielzahl von Privilegien bei der Durchführung ihrer Aktivitäten eingeräumt. Dies geht von der kostenlosen oder verbilligten Nutzung öffentlicher Ressourcen bis zur direkten Unterstützung durch Bereitstellung von Personal unbürokratischen Hilfen etc. Letztlich liegt es im öffentlichen Interesse Organisationen die der Allgemeinheit dienen tatkräftig zu unterstützen oder zumindest ihnen bei der Bewältigung staatlicher Hürden und Auflagen zu helfen.

aktualisiert: Januar 2020

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