hier: BMF-Schreiben vom 4.2.2015
Inhaltsverzeichnis
Übergang der Steuerschuldnerschaft Allgemein |
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Grundsatzanwendung der sonstigen Leistung zum 01.01.2010 |
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Übergang der Steuerschuldnerschaft in Deutschland (§13b UStG) |
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Ausgewählte Anwendungsfälle |
1. Steuerschuldnerschaft bei Werklieferung |
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2. Steuerschuldnerschaft bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen |
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3. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen |
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Übergang der Steuerschuldnerschaft – Allgemein
Sinn und Zweck des Verfahrens
Nach Artikel 193 MwStSystRL schuldet die Mehrwertsteuer der Steuerpflichtige, der eine steuerpflichtige Lieferung von Gegenständen durchführt bzw. eine steuerpflichtige Dienstleistung erbringt. Steuerschuldner ist daher zunächst grundsätzlich der leistende Unternehmer (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG). Erbringt ein Unternehmer seine Leistungen im Ausland, so richtet sich die Besteuerung nach ausländischem Recht. Daher hat ein deutscher Unternehmer auch grundsätzlich in anderen EU-Mitgliedsstaaten Steuererklärungen abzugeben und die Steuer zu entrichten, wenn er in diesem Land Leistungen erbringt. Es gelten die Bestimmungen (u.a. Steuersätze) dieses Mitgliedstaates. Die Folge daraus, der Steuerpflichtige muss sich in diesem Land registrieren lassen.
Um eine Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat zu vermeiden sowie zur Sicherstellung des inländischen Steueranspruchs, sieht die MwStSystRL vor, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergehen kann, wenn die steuerpflichtige Leistung von einem Steuerpflichtigen bewirkt wurde, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.
Die Regelungen über das sog. Reverse–Charge–Verfahren (in Deutschland umgesetzt in § 13b UStG) wurden nicht in allen Teilen verbindlich und folglich nicht einheitlich in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU umgesetzt.
Änderungen des Reverse-Charge-Verfahren durch das sogenannte MwSt.-Paket (B2B = Unternehmer an Unternehmer)
Ab dem 01.01.2010 sieht Artikel 196 MwStSystRL vor, dass die Umsatzsteuer für eine Dienstleistung im Sinne des Artikel 44 MwStSystRL (neue Generalklausel zum Ort der Dienstleistung) vom Leistungsempfänger zwingend geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer oder eine juristische Person, mit einer ihr erteilten Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ist und die Dienstleistung von einem nicht in diesem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer erbracht wird. Dies bedeutet eine erhebliche Vereinfachung für Unternehmer, die Dienstleistungen erbringen, da immer dann, wenn der Ort der Leistung nach der dann geltenden Grundregel (B2B) § 3a Abs. 2 UStG ermittelt wird, eine Nettorechnung mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger möglich ist.
Die Steuerschuldnerschaft geht auch zukünftig regelmäßig nicht automatisch auf den Leistungsempfänger über bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, sowie auf dem Gebiet der Kultur und der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung und ähnlicher Veranstaltungen wie Messen u. Ausstellungen, die kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln und Personenbeförderung. Hier muss sich weiterhin mit den Regelungen in den anderen EU-Staaten auseinandergesetzt werden.
Da der Übergang der Steuerschuldnerschaft in Deutschland nach § 13b UStG bereits sehr umfangreich ausgestaltet ist und die meisten Dienstleistungen umfasst, ist die Erweiterung dieser Regelung für Deutschland ohne Bedeutung. Neu ist nur, dass ein Reverse-Charge-Verfahren auch für juristische Personen des Privatrechts, die keine Unternehmer sind, aber als solche behandelt werden (Art.43 und 44 MwStSystRL), notwendig wird.
Grundsatzanwendung der sonstigen Leistung ab 01.01.2010
Welche Leistungen fallen unter diese Vorschrift?
Zu den sonstigen Leistungen, die ab dem 01.01.2010 unter die Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 2 UStG (Empfängersitzprinzip) fallen, sind insbesondere zu nennen:
- Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen und die Begutachtung dieser Gegenstände
- alle Vermittlungsleistungen, soweit diese nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG fallen,
- Leistungen, die in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG genannt sind,
- die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels,
- Güterbeförderungen, einschließlich innergemeinschaftlicher Güterbeförderungen
- das Beladen, Entladen, Umschlagen und ähnliche mit der Güterbeförderung im Zusammenhang stehende selbstständige Leistungen.
Die Regelung gilt sowohl für die Leistungserbringung gegenüber Unternehmern mit Sitz in der EU als auch mit Sitz im Drittland. Die Leistung muss für den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers ausgeführt worden sein.
Welche Verpflichtung besteht für den leistenden Unternehmer und welche Bedeutung hat die USt-Identifikationsnummer?
Bei Verlagerung des Ortes der Leistung in das Land des Leistungsempfängers (EU Mitgliedsstaat) bei gleichzeitigem Übergang der Steuerschuldnerschaft und der neu eingeführten Verpflichtung des leistenden Unternehmers, in seiner Zusammenfassenden Meldung (§18 a Abs. 2 UStG) die Leistung an den anderen Unternehmer unter dessen USt-Identifikationsnummer zu erklären, ist jedoch die Registrierung des Leistungsempfängers im jeweiligen Land folgerichtig Voraussetzung für die Anwendung dieser Regelung.
Der leistende Unternehmer ist zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der neben der USt-Identifikationsnummer des leistenden Unternehmers auch die des Leistungsempfängers anzugeben ist.
Abgabe Zusammenfassende Meldung
Nach dem mit Wirkung ab 01.07.2010 geltenden § 18a Abs. 2 Satz 1 UStG hat der Unternehmer bis zum 25. Tag nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres (Meldezeitraum), in dem er im übrigen Gemeinschaftsgebiet steuerpflichtige sonstige Leistungen i.S. des § 3a Abs. 2 UStG ausgeführt hat, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, eine ZM abzugeben.
Die Pflicht zur Abgabe der ZM bezieht sich ausschließlich auf die sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG. Sonstige Leistungen, die nach anderen Vorschriften in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar sind und für die dort der Leistungsempfänger ggf. die Steuer schuldet, sind in der ZM nicht zu melden.
Hinweis:
Bei Leistungsempfängern im EU-Ausland wird die Unternehmereigenschaft regelmäßig durch die Umsatzsteueridentifikationsnummer nachgewiesen. Für diese muss vom Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) eine qualifizierte Bestätigung eingeholt werden.
Da sich der Ort der Leistung auch bei Unternehmern aus dem Drittland in das Ausland verlagert, müssen insoweit geeignete Kriterien gefunden werden, wie der Nachweis der Unternehmereigenschaft gegenüber dem inländischem Unternehmer erbracht werden kann, um eine Belastung mit Umsatzsteuer ggf. zu vermeiden. Geeignete Nachweise sind hier z.B. Unternehmerbescheinigung seines Heimatlandes oder ein aktueller Handelsregisterauszug.
Buch- oder Belegnachweise müssen nicht erbracht werden. Der einfache Nachweis, dass die Leistung an einen ausländischen Unternehmer erbracht wurde, reicht aus.
Es bestehen auch entsprechende Erklärungspflichten in der Umsatzsteuervoranmeldung und der Umsatzsteuerjahreserklärung. (Ergänzungen dazu im § 18b Satz 1 UStG).
Wo haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Umsätze in ihrer Steueranmeldung einzutragen?
Umsätze aus sonstigen Leistungen i.S. des § 3a Abs.2 UstG (Grundsatz), für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sind vom leistenden Unternehmer in Zeile 41 der USt-VA einzutragen.
Der Leistungsempfänger hat diese Umsätze, für die er die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, in Zeile 48 der USt-VA anzumelden. Die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind in Zeile 58 der USt-VA bzw. Zeile 66 der USt-Jahreserklärung einzutragen.
Bitte prüfen Sie, welche Konten Ihre Buchhaltungssoftware für diese Fälle vorschlägt.
Übergang der Steuerschuldnerschaft in Deutschland (§13b UStG)
Welche Lieferungen und Leistungen fallen unter diese Vorschrift?
Neufassung des § 13b UStG mit Wirkung zum 01.07.2010
§ 13b Abs.1 UStG
Für sonstige Leistungen nach § 3a Abs. 2 UStG eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.
Hinweis:
Bis zum 30.06.2010 gilt für diese Umsätze noch der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, spätestens das Ende des der Leistungsausführung folgenden Kalendermonats, als Zeitpunkt der Steuerentstehung.
Anmerkung:
Dt. Leistungsempfänger – Ausweis Umsatzsteuervoranmeldung Zeile 48
leistender Unternehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet – Zusammenfassende Meldung
§ 13b Abs. 2 UStG
enthält zum einen den bisherigen §13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 UStG
1. Werklieferungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers
2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens
3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
4. Werklieferungen und sonstige Leistungen im Zusammenhang mit Bauwerken (Bauleistungen)
5. Lieferungen von Gas oder Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers (§ 3g UStG)
Die neu angefügte Nr. 6 führt die Übertragung der Steuerschuld auch für die Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Abs. 4 des Treibhausgas-Emissionsgesetzes v. 08.Juli 2004 ein.
Die Steuer entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, der auf den Monat der Leistungserbringung folgt.
Abweichend von o.g. Regelung entsteht die Steuer für sonstige Leistungen, die dauerhaft über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erbracht werden, spätestens mit Ablauf eines jeden Kalenderjahres, in dem sie tatsächlich erbracht werden. (neu mit Wirkung zum 01.07.2010 – § 13b Abs. 3 UStG)
Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist.
Wer schuldet die Umsatzsteuer?
Fälle nach § 13b Abs.1 und Abs.2 Nr. 1-3 UStG – Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Steuerschuldnerschaft erstreckt sich nur auf Umsätze, die den unternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers betreffen, nicht jedoch auf Umsätze im nichtunternehmerischen Bereich. Hier ist ein Verzicht auf die Befreiung (Umsätze, die unter das Grundsteuergesetz fallen) von der Umsatzsteuer ausgeschlossen!
Fälle nach § 13b Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG – Leistungsempfänger, wenn er ein Unternehmer ist.
Fälle nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG – wenn er ein Unternehmer ist, der Bauleistungen entsprechend dieser Vorschrift erbringt. Das gilt auch, wenn die Leistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird.
Welche Besonderheiten gelten für Kleinunternehmer?
Die Übertragung der Steuerschuld gilt nicht, wenn bei dem Unternehmer, der die Umsätze ausführt, die Steuer nach § 19 Abs.1 UStG (Kleinunternehmer) nicht erhoben wird (Grundregel).
Aber: Kleinunternehmer (§ 19 UStG), sowie Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erbringen, schulden als Leistungsempfänger entsprechend den o.g. Fällen die Umsatzsteuer.
Ausgewählte Anwendungsfälle:
1. Steuerschuldnerschaft bei Werklieferung
Definition zur Werklieferung
Zu den Werklieferungen gehören insbesondere Werklieferungen der Bauunternehmer, der Montagefirmen und anderer Handwerksbetriebe, wie die Errichtung eines Gebäudes oder einer Betriebsanlage sowie die Anfertigung spezieller Maschinen und Geräte aus vom Lieferer selbst beschafften Materialien. Ort der Werklieferung ist der Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht. Hier ist § 13b Abs. 2 Nr.1 i.V. m. Abs. 5 UStG vorrangig gegenüber der Regelung in § 13b Abs.2 Nr. 4 UStG.
Beispiel: Der dt. Bauunternehmer D hat einen Auftrag erhalten, in Deutschland ein Geschäftshaus zu errichten. Lieferung und Einbau lässt er von einem belgischen Subunternehmen ausführen.D erbringt eine Werklieferung an seinen Auftraggeber, der Vorgang entspricht den allgemeinen Regelungen des UStG. Der belgische Subunternehmer erbringt im Inland eine steuerpflichtige Werklieferung an D. Die Umsatzsteuer für die Werklieferung i.S.d. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG schuldet D als Leistungsempfänger. Die Regelung in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG (Bauleistungen) ist bedeutungslos, da § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG vorgeht. |
Wo haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Umsätze in ihrer Steueranmeldung einzutragen?
Bei Umsätzen aus Werklieferungen wird die Besteuerung am Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht vorgenommen. Liegt der Ort nicht im Inland sind die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar und vom leistenden Unternehmer in Zeile 42 der USt-VA einzutragen.
Der Leistungsempfänger hat diese Umsätze, für die er die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, in Zeile 49 der USt-VA anzumelden. Die Abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind in Zeile 58 der USt-VA einzutragen.
Bitte prüfen Sie, welche Konten Ihre Buchhaltungssoftware für diese Fälle vorschlägt.
2. Steuerschuldnerschaft bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
Welche Leistungen fallen unter die Vorschrift?
Zu den Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, gehören insbesondere die
- Umsätze aus der Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken, aber auch
- die Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten,
- die Übertragung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück,
- die Lieferung von errichteten Gebäuden auf fremdem Boden nach Ablauf ihrer Miet- oder Pachtzeit,
- die Übertragung eines Betriebsgrundstücks, wenn damit eine drohende Enteignung vermieden werden kann.
Grundsätzlich sind Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, umsatzsteuerfrei. Vorab sollte hier auch die Übertragung im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) geprüft werden.
Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft nach dieser Vorschrift findet nur Anwendung, wenn o.g. Grundsätze ausgeschlossen werden und der Leistende (Verkäufer) auf die Steuerbefreiung verzichtet (Option zur Umsatzsteuerpflicht) und der Leistungsempfänger (Käufer) Unternehmer ist. Seit dem 01.01.2004 ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung im notariell zu beurkundenden Kaufvertrag zu erklären.
Im Kaufvertrag ist zusätzlich zu vermerken, dass die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergeht. Dieser Kaufvertrag ersetzt eine Rechnung des Verkäufers, wenn alle Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sind.
Beispiel
Ein Unternehmer verkauft ein Grundstück an einen Käufer, der ebenfalls Unternehmer ist. Auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung wird im notariell zu beurkundenden Kaufvertrag verzichtet. Dadurch wird die Grundstückslieferung umsatzsteuerpflichtig. Der Käufer schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt, so wie es im Kaufvertrag auch ausdrücklich geregelt ist.
Sollte die Option zur Umsatzsteuerpflicht im Kaufvertrag nicht erklärt worden sein, lässt die Finanzverwaltung eine (spätere) notariell beurkundete Vertragsergänzung oder -Änderung dennoch zu.
Beachte: Für weiterverkaufte Inventargegenstände können Sie nicht zur Umsatzsteuer optieren. Sie müssen also in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und der Käufer muss sie wie bisher zahlen. Ggf. kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen, sofern er hierzu berechtigt ist.
Der Notarvertrag stellt eine Rechnung dar, wenn alle Angaben einer ordnungsgemäßen Rechnung enthalten sind. Das hat die Konsequenz, dass die Umsatzsteuer beim Leistungsempfänger bereits mit Abschluss des Kaufvertrags entsteht, obwohl er unter Umständen das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück erst viel später erhält (Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten). Da kann man nur hoffen, dass die Finanzverwaltung diese undichte Gesetzesstelle bald schließen wird.
Wo haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Umsätze in ihrer Steueranmeldung einzutragen?
Bei Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz (im Fall des Verzichts auf die Steuerbefreiung) fallen, wird die Besteuerung am Ort des Grundstücks vorgenommen.
Liegt der Ort im Inland, sind die Umsätze vom leistenden Unternehmer in Zeile 40 der USt-VA einzutragen.
Liegt der Ort nicht im Inland, sind die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar und vom leistenden Unternehmer in Zeile 42 der USt-VA einzutragen.
Der Leistungsempfänger hat diese Umsätze, für die er die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, in Zeile 50 der USt-VA anzumelden. Die Abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind in Zeile 58 der USt-VA einzutragen.
Bitte prüfen Sie, welche Konten Ihre Buchhaltungssoftware für diese Fälle vorschlägt.
3. Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Bauleistungen
Anmerkung: Die Regelung zur Steuerschuldnerschaft ersetzt nicht die Bauabzugssteuer, sondern tritt neben diese Steuer. Anders als bei der Bauabzugssteuer gibt es kein Freistellungsverfahren.
Welche Leistungen fallen unter die Vorschrift?
Betroffen sind steuerpflichtige Werklieferungen und sonstige Leistungen, die sich unmittelbar und nachhaltig auf die Substanz eines Bauwerkes auswirken, d.h. durch die Leistung muss die Substanz eines Bauwerks oder Bauwerkteils erweitert, verbessert, beseitigt oder erhalten werden.
Bei der Werklieferung von Maschinen, Betriebsvorrichtungen u.ä. liegt deshalb eine Bauleistung nur vor, wenn der Lieferer auch den Einbau und die Montage vor Ort übernommen hat.
Die o.g. Bauleistungen müssen inländische Grundstücke betreffen, weil die Regelung nur solche Werklieferungen und sonstige Leistungen erfasst, die im Inland steuerbar und steuerpflichtig sind.
Ausdrücklich ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen, wie z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs-, Prüf- und Bauingenieuren, Labordienstleistungen (z.B. chemische Analyse von Baustoffen) oder reine Leistungen zur Bauüberwachung, zur Prüfung von Bauabrechnungen und Durchführung von Ausschreibungen und Vergaben.
Welche Bedingungen muss der leistende Unternehmer für die Verlagerung der Steuerschuld erfüllen?
Der leistende Unternehmer muss im Inland ansässig sein. Ist der leistende Unternehmer im Ausland ansässig, so tritt zwar u.U. ebenfalls eine Verlagerung der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ein. Diese ist jedoch in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UstG geregelt und an wesentlich geringere Anforderungen geknüpft.
Der leistende Unternehmer darf ferner kein Kleinunternehmer sein, bei dem die Umsatzsteuer gem. § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird. (§13b Abs. 5 S. 4 UStG).
Ggf. Hinweis in der Rechnung auf die Anwendung der Kleinunternehmerschaft.
Welche Bedingungen muss der Leistungsempfänger für die Verlagerung der Steuerschuld erfüllen?
Der Leistungsempfänger ist nur dann Steuerschuldner, wenn er zum Zeitpunkt des Leistungsbezuges Unternehmer ist und selbst Bauleistungen im o.g. Sinne erbringt (§ 13b Abs. 5 S.2 UStG).
Der Leistungsempfänger muss Bauleistungen nachhaltig erbringen. Hiervon ist auszugehen, wenn er im vorangegangenen Kalenderjahr Bauleistungen erbracht hat, deren BMGL mehr als 10 % seines Gesamtumsatzes betragen hat oder der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorlegt.
Erbringt der Leistungsempfänger als Unternehmer nachhaltig Bauleistungen, so wird er Steuerschuldner für sämtliche von ihm bezogenen Bauleistungen. Dies gilt selbst dann, wenn er umsatzsteuerlich lediglich als Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG geführt wird (§ 13b Abs. 8 und § 19 Abs. 1 S. 3 UStG) oder die Bauleistungen für seinen nichtunternehmerischen Bereich bestimmt ist. ( § 13b Abs. 5 S.3 UStG).
Beispiel
Ein Dachdeckermeister beauftragt einen Bauunternehmer mit der Erstellung eines Anbaus an seinem privat genutzten Einfamilienhaus. Die Erstellung des Anbaus durch einen Bauunternehmer ist eine Werklieferung im Sinne der neuen Vorschrift. Für diesen Umsatz ist der Dachdeckermeister Steuerschuldner, weil er selbst Bauleistungen erbringt. Unbeachtlich ist, dass der vom Bauunternehmer erbrachte Umsatz für den nichtunternehmerischen Bereich des Dachdeckermeisters verwendet wird.
Achtung: Dies gilt allerdings nicht, wenn die Leistung für den Anteilseigner einer Kapitalgesellschaft oder den Mitgesellschafter einer Personengesellschaft erbracht wird.
Bestehen im Einzelfall Zweifel, ob der Leistungsempfänger die Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft nach § 13 Abs. 5 S.2 und 3 UStG erfüllt, beanstandet es die Finanzverwaltung nicht, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich von einem Anwendungsfall des § 13 b UStG ausgehen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Leistungsempfänger den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert.
Sonderregeln gelten bei einem Organschaftsverhältnis (Zuordnung der Bauleistung und Nachhaltigkeit), Wohnungseigentümergemeinschaften, Erschließungsträger und juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die hier nicht näher eingegangen wird.
Wonach bemisst sich die Umsatzsteuer?
Bemessungsgrundlage ist immer das Entgelt. Der Begriff Entgelt ist regelmäßig ohne Umsatzsteuer zu verstehen. Der Leistungsempfänger hat bei der Steuerberechnung den Steuersatz zugrunde zu legen, der sich für den Umsatz nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ergibt.
Welche Angaben muss die Rechnung des leistenden Unternehmers enthalten?
Führt der Unternehmer Umsätze i.S. des § 13b Abs.2 Nr.4 UStG aus, für die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 5 UStG die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet, in der die Steuer nicht ausgewiesen ist, also nur der Nettobetrag abgerechnet wird (§14a Abs. 5 UStG). Im Übrigen muss die Rechnung alle Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG – ohne Steuerausweis – enthalten. Es ist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. (z.B. „Auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG wird hingewiesen.“)
Beachte: Für den Fall, dass in der Rechnung dieser Hinweis fehlt, wird der Leistungsempfänger von der Steuerschuldnerschaft nicht entbunden.
Wo haben der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die Umsätze nach 13b UStG in ihrer Steueranmeldung einzutragen?
Umsätze aus Bauleistungen, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, sind vom leistenden Unternehmer in Zeile 40 der USt-VA und in Zeile 53 der Anlage UR der USt-Jahreserklärung einzutragen.
Der Leistungsempfänger hat diese Umsätze, für die er die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, in Zeile 51 der USt-VA bzw. in Zeile 25 der Anlage UR der USt -Jahreserklärung anzumelden. Die Abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 UStG sind in Zeile 58 der USt-VA bzw. Zeile 66 der USt-Jahreserklärung einzutragen.
Bitte prüfen Sie, welche Konten Ihre Buchhaltungssoftware für diese Fälle vorschlägt.
22.10.2015