Stimmrechte/Wahlverfahren etc. können über die Satzung des Vereins geregelt sein.
Vereinfacht dargestellt hat grundsätzlich derjenige kein Stimmrecht, der mit Sache, über die abgestimmt werden soll, unmittelbar oder mittelbar verbunden ist.
§ 34 BGB bestimmt hier unter der Überschrift „Ausschluss vom Stimmrecht“ folgenden Sachverhalt: „Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.“
Dementsprechend kann sich der Vereinsvorstand auch nicht selbst entlasten. Mit der Entlastung des Vorstands wird dem Vereinsorgan „Vorstand“ je nach Satzung, in der Regel durch das Vereinsorgan „Mitgliederversammlung“, die Zustimmung (Genehmigung) der Geschäftsführung für das abgelaufene Jahr (Zeitraum seit der letzten Mitgliederversammlung), des Rechenschaftsberichtes und des vorgelegten Zahlenwerks erteilt. Eine spätere Inanspruchnahme/Haftung des Vorstandes ist nur denkbar, soweit der Vorstand wissentlich wichtige Dinge verschwiegen hat oder das vorgelegte Zahlenwerk nicht stimmte.
Wie kommt es dann zu einer „einstimmigen Entlastung“?
Dies ist einfach erklärt. Gezählt werden nur die, zu diesem Tagesordnungspunkt stimmberechtigten Mitglieder. Der Vorstand scheidet aus den vorgenannten Gründen aus und hat keine Stimmberechtigung. Soweit die stimmberechtigten Mitglieder alle für eine Entlastung des Vorstands stimmen, ist damit die Entlastung einstimmig erfolgt. Insoweit sollten die Versammlungsprotokolle entsprechend gefasst werden.
Dieter P. Gonze, StB.
15.8.2014