Die Zeiten in denen Betriebsprüfer stichprobenartig einzelne Belege der Buchhaltung gesichtet haben und ansonsten oft im „Nebel rumstocherten“ sind längst vorbei. Im Zuge des eingeführten „beschleunigten Prüfungsverfahrens“ und unter ständiger Weiterentwicklung von Möglichkeiten zur Nutzung/Auswertung bereits vorliegender Daten (Kontrollmitteilungen, Kenntnisse von Unternehmensaktivitäten etc.) wurde die Prüfung stark intensiviert und aus Sicht der Finanzverwaltung damit optimiert.
Hinzu kommt die ausgefeilte Plausibilisierungsautomatik der ebenso ständig weiterentwickelten Prüfprogramme der Finanzverwaltung (z.B. IDEA). Die zunehmenden verpflichtenden Regelungen für den Steuerbürger zur Übermittlung seiner Daten in elektronischer und vermehrt aufgeschlüsselten Form (FiBu-CD, E-Bilanz, EÜR, Steuererklärungen u.a.) nach dem Syntax des FISKUS, führt die Betriebsprüfung in eine bisher nie dagewesene Erkenntnisflut. Die Prüfungsintensität und Erfolgsquote der Prüfer erfreut sich steigender Tendenz. Bereits ohne die Einstellung zusätzlicher Prüfer wird die Prüfungsfrequenz gesteigert. Die Zeiten dass 20 Jahre lang ein Unternehmer nicht geprüft wird, sind – nach Auffassung der Finanzverwaltung – vorbei. Das Jammern hilft den Betroffenen nichts, besser ist es sich und sein Unternehmen darauf einzustellen. Um dem Leser ein Gefühl für die Problematik zu erbringen nachfolgend eine Auflistung der TOP 13 unter den Prüffeldern der Finanzverwaltung. Dies ohne Gewichtung durch die Reihenfolge, sondern als Resümee aus einer Vielzahl ausgewerteter Betriebsprüfungen.
Vorab: Regelmäßig finden Lohnsteueraußenprüfungen statt, die auch, je nach Verlauf, Anlass für eine folgende Betriebsprüfung geben können. Auch auf die Lohnsteueraußenprüfung gilt es vorbereitet zu sein, soweit nicht bereits die beauftragt Steuerkanzlei hierfür Sorge trägt.
1. Webcheck, Kontrollmitteilungen und Auskünfte von Dritten: Bereits vor Beginn der eigentlichen Außenprüfung bereiten sich die Betriebsprüfer an Hand der bei der Finanzverwaltung vorliegenden Kontrollinformationen und Erkenntnisse aus anderen Betriebsprüfungen (Geschäftspartnern des zu prüfenden Betriebes) vor. Darüber hinaus ist der Prüfer mit den Daten seines zu prüfenden Betriebes auch im Web unterwegs und recherchiert über Suchmaschinen Daten, Informationen etc. auf die dann vor Ort mit den tatsächlichen Gegebenheiten und erteilten Auskünften des Unternehmers verglichen werden kann. Hier wurden schon allzu oft die Aussagen des Unternehmers durch seine Aussagen und Aktivitäten im Web (Presseerklärungen, Texte der Homepage, Angebote, Referenzen, Auslandsaktivitäten etc.) widerlegt. Unglaubhafte und widersprüchliche Erklärungen des Unternehmers, motivieren erfahrungsgemäß Steuerprüfer zu weiteren Recherchen und Untersuchungen.
Auch Auskünfte von Dritten wie Lieferanten etc. werden gerne im Rahmen einer Betriebsprüfung von den Finanzbehörden eingeholt. Mit Urteil vom 29. Juli 2015 X R 4/14 hat der X. Senat des BFH darüber entschieden, wann sich eine Finanzbehörde unmittelbar an andere Personen als den Steuerpflichtigen (sogenannte Dritte) wenden darf. Das Auskunftsersuchen dient aus Sicht des Finanzamtes der „Vervollständigung der Prüfung“. Das FG hatte einen Ermessensfehler des FA darin gesehen, dass das FA nicht zuvor den Kläger um Auskunft gebeten hatte, und der Klage stattgegeben. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes und der Regelung gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung sollten Dritte erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch den Steuerpflichtigen nicht zum Ziel führe oder keinen Erfolg verspricht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn aufgrund des bisherigen Verhaltens des Steuerpflichtigen zu erwarten ist, dass er nicht mitwirken werde und damit die Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig sei. Ob sich in der Prüfungspraxis die Finanzverwaltung an die Entscheidung der Richter halten wird, ist jedoch zweifelhaft.
2. Check der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und Aufzeichnungen: Hier geht es zunächst um einen groben Check, ob die Aufzeichnungen zeitnah, vollständig und nicht abänderbar erfolgten (Link BMF: Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung). Kommt hier der Prüfer zu negativen Feststellungen kann die Buchhaltung verworfen werden. Dem Prüfer eröffnet dies die Möglichkeit Schätzungen nach bewährten Schätzungsmethoden vorzunehmen. Die Widerlegung der für den Steuerpflichtigen ungünstigen Schätzwerte, ist erfahrungsgemäß bei einer nicht ordnungsgemäßen Buchführung sehr schwierig. Oft führt dies zu unzutreffenden und damit zu überhöhten Schätzungen und einer falsch ermittelten Steuerlast.
3. Check der Kennzahlen: Hier geht es um die Feststellung und Plausibilisierung der Abweichungen der Unternehmenszahlen des zu prüfenden Unternehmens von den Werten der Branche (Bandbreite). Wenn beispielsweise vergleichbare Betriebe Wareneinkaufsaufwendungen im Mittel von 30% im Verhältnis zum Umsatz haben und der zu prüfende Betrieb mit 48% außerhalb dieser Bandbreite liegt, bedarf es einer nachvollziehbaren und belegbaren Erklärung hierzu. In vielen Branchen sind der Wareneinkauf und die Personalkosten (Pro-Kopf-Leistung) die wichtigsten Parameter zur Plausibilisierung der übrigen Kennzahlen und insbesondere des Umsatzes. Werden in der Branche beispielsweise aus einem Wareneinkauf von 100 im Mittel Umsätze von 300 erzielt, führt dies zu einem Aufschlagsatz von 300% um vom Wareneinsatz auf den Umsatz zu schließen. Liegt dieser Wert beim geprüften Unternehmen außerhalb der Bandbreite der Branche (Beispiel: 270% – 330%), besteht Erklärungsbedarf.
Bei einem Taxi- oder Transportunternehmen werden die entscheidenden Parameter die Kfz-Kosten (KM-Leistungen) und die Personalkosten sein, um eine Aussage über den theoretischen Umsatz geben können. Die Finanzverwaltung orientiert sich hierbei u.a. an der Richtsatzsammlung (Branchenwerte) des Bundesfinanzministeriums für den Prüfungszeitraum.
Links:
Die Richtsatzsammlung ist auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums unter folgendem Link abrufbar: https://www.bundesfinanzministerium.de/
Abweichungen und Unregelmäßigkeiten lassen sich auch durch einen innerbetrieblichen Vergleich ermitteln. Ein Vergleich der Kennzahlen (Ausgabenposition im Verhältnis zur Unternehmensleistung / Umsatz) über mehrere Jahre ist hier Standard. Abweichungen müssen schlüssig belegt werden.
4. Check/Plausibilisierung der Umsätze: Es bestehen eine Reihe von Möglichkeiten zur Überprüfung, ob die verbuchten Umsätze in der Summe plausibel sind. Neben den Standards können auch konkrete Anfragen der Finanzverwaltung bei den Kunden oder anderen Stellen die hierüber Auskunft geben können (Beispiele: Steinmetzbetrieb / Friedhofsverwaltung, Kfz-Reparatur-Werkstatt / Lieferstelle der ASU-Plaketten + Ölfilter u.a.). Die am meisten angewandte und einfachste Methode, ist die Verprobung des Wareneinkaufs. Aus den Wareneinkäufen wird praktisch in Form einer Nachkalkulation der theoretische Umsatz hochgerechnet. Im Gastronomiebereich lässt sich beispielsweise an Hand der Wareneinkaufsrechnungen und der Speise- / Getränkekarte abzüglich üblicher Verluste ein Umsatz sehr gut schätzen. Dies kann selbst theoretisch ordnungsgemäße Buchhaltungen erschüttern. Umgekehrt kann an Hand der Anzahl von Sitzplätzen, Erkenntnisse aus der Frequentierung (Zählen) einer Gaststätte oder Bar, auch abgeleitet werden, dass es zu Schwarzeinkäufen gekommen sein muss. Vermeintlich „clevere“ Unternehmer, die in logischer Konsequenz den Umsatz, den Wareneinkauf und die Personalkosten manipuliert und entsprechend den bekannten Branchenwerten angepasst haben, scheitern dann oft am Wasser- / Energieverbrauch oder auch nur an der Menge des verbrauchten Toilettenpapiers. Wurde das Misstrauen beim Prüfer hier erst einmal geweckt, so wird er akribisch weiter „forschen“. Dies ggf. abgelöst durch die Mitarbeiter der Steuerfahndung.
Erscheinen die Umsätze und das Zahlenwerk nicht plausibel oder ist die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung bereits widerlegt, wendet der Prüfer gängige Schätzungsmethoden an. Eine Methode ist hier der sogenannte „Zeitreihenvergleich“. Für jede Kalenderwoche wird der jeweilige Rohgewinnaufschlag ermittelt. Ergeben sich in dieser Zeitreihe ungewöhnliche Ausschläge des Rohgewinnaufschlages, so besteht Erklärungsbedarf. Diese Prüfmethode darf nach der Rechtsprechung des BFH nur angewandt werden, soweit die Buchführung (Bsp. Kassenbuchführung) nicht ordnungsgemäß ist. Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 25.3.15 (X R 20/13) strenge Anforderungen an die Anwendung des Zeitreihenvergleichs gestellt. Die Anwendung ist nur möglich wenn, die Buchführung deutliche Mängel aufweist.
5. Check – Belegprüfung: Jeder Wareneinkauf muss in einer Warenausgangsrechnung des Prüfungszeitraums oder im Warenbestand der Inventur zum Jahresabschluss zu finden sein. Im Zweifel wird der Betriebsprüfer dies exakt an Hand der Einkaufs- und Verkaufsbelege ermitteln. Beim Warenhandel werden in der Praxis oft die Einkaufsrechnungen abgearbeitet. Die eingekauften Waren müssen dann entweder in einer Verkaufsrechnung oder im Warenlager zu finden sein. Kleinere Differenzen, ggf. Branchentypisch, spielen hier keine Rolle. Bei großen Abweichungen gibt es Erklärungsbedarf. Aber die übrigen Belege werden gecheckt. Mit elektronischen Suchroutinen wird nach Elektronikartikeln, Bewirtungs- und Reisekosten etc. gesucht und die Belege werden gescheckt. Die Zeitdaten werden plausibilisiert. Beispiel um 19.50 Uhr getankt (Tankbeleg mit Uhrzeit) aber am gleichen Tag zur gleichen Zeit an einem anderen Ort im Lokal (Kassenbeleg mit Uhrzeit) gegessen. Für hohe Reise- und Bewirtungskosten mit Personen die nicht zu den Kunden zählen etc. gilt es die betriebliche Veranlassung zu belegen. Eingangs- und Ausgangsrechnungen werden auch einer besonderen umsatzsteuerlichen Kontrolle unterzogen. Der Prüfer checkt, ob die Eingangsrechnungen/-Belege den gesetzlichen Anforderungen für einen Vorsteuerabzug entsprechen (Ausweis der Umsatzsteuer, richtige Unternehmeranschrift etc.). Ebenso werden die Ausgangsrechnungen umsatzsteuerlich überprüft (Rechnungsinhalt, Ausweis der Umsatzsteuer, Subunternehmer/§ 13b UStG-Fälle etc.). Auch der Zeitpunkt der Rechnungsstellung und die abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen bilden ein Prüffeld. Weitere Prüffelder sind die Abrechnung von Anzahlungen und unfertigen Leistungen, Boni, Skonti, Rechnungskorrekturen und Gutschriften. Zweifelt der Prüfer an der Ordnungsmäßigkeit des Zahlenwerks, beispielsweise den Aufzeichnungen im Kassenbuch oder im Fahrtenbuch, so wendet er häufig ein Prüfverfahren, den Chi-Quadrat-Test an, um seinen Verdacht zu untermauern. Diese Prüfmethode wird häufig bei manuell erfassten Zahlenwerte (Umsätze, KM etc.) angewandt. Nach den Berechnungen von Wissenschaftlern kommen die Ziffern 0 bis 9 regelmäßig im Zahlenwerk nahezu gleich häufig vor. Ist dies nicht der Fall, kann es auf „ausgedachte“ Zahlen des Erfassers dieses Zahlenwerks zurückzuführen sein. Es ist ein Anscheinsbeweis, der belegen soll, dass die Zahlen nicht stimmen. Wird dieser Beweis geliefert, kommt es regelmäßig zu weiteren Überprüfungen, um den endgültigen Beweis einer Manipulation zu erbringen. Ähnliche Test erfolgen nach der Methode Benford´s Law, die bei natürlichen Zahlen eine bestimmte Konstellation unterstellt, die gegenüber manipulierten Zahlen deutlich abweichen.
6. Check von Eigenverbrauchstatbeständen: Die Feststellung und Überprüfung von Eigenverbrauchstatbeständen nimmt einen großen Anteil an der Betriebsprüfung. Hierzu gehört neben dem Entnahmeeigenverbrauch bei Gaststätten und Unternehmen der Lebensmittelbranche, die Besteuerung der Privatnutzung von Firmenfahrzeugen (Prüfung der Fahrtenbücher bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode), die Nutzung oder Entnahme von Gegenständen des Betriebsvermögens, die Überprüfung sämtlicher Belege zu Betriebsausgaben die dem Charakter nach auch für den privaten Haushalt des Steuerpflichtigen geeignet sein könnten, die private Telefon- / Internetnutzung und ähnliches. Bei Personenunternehmen deren Unternehmer/Gesellschafter einen Firmenwagen nutzen, wird regelmäßig überprüft, ob das Fahrzeug überhaupt dem Firmenvermögen zuzuordnen ist. Gehörte es bisher zum Betriebsvermögen, ist aber der betriebliche Nutzungsanteil in einem Jahr unter 10% gesunken, so kann dies bei Nachhaltigkeit im Einzelfall zu einer automatischen Entnahme des Fahrzeuges in das Privatvermögen mit allen steuerlichen Konsequenzen führen (Umsatzsteuer auf Entnahme, Betriebsausgaben-/Vorsteuerkürzung etc.). Auch die betriebliche Veranlassung von Darlehenszinsen wird vom Prüfer regelmäßig überprüft. Ist es zu sogenannten Überentnahmen gekommen (Entnahmen höher als der Gewinn) oder sind aufgenommene Darlehen nur zum Teil betrieblich veranlasst, so können die Darlehensaufwendungen (Schuldzinsen) nur begrenzt als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Bei Einzelunternehmern gilt dem häuslichen Arbeitszimmer und einer etwaigen Aktivierungspflicht als Betriebsvermögen etc. eine besondere Aufmerksamkeit. Das Gleiche gilt natürlich auch bei teilweise betrieblich und teilweise privat genutzten Gebäuden.
7. Check von Bareinlagen/Einlagen: Bareinlagen auf Geschäfts- und Privatkonten sollten immer belegt werden. Am besten gleich mit einem erläuternden Buchungstext oder Text auf dem Kontoauszug. Das gleiche gilt für Sacheinlagen. Wo kommen die Gelder / Gegenstände her? Der Prüfer untersucht in der Regel alle Bareinlagen / Bareinzahlungen oder häufig wiederkehrende Bareinzahlungen ab 1.000 €. Unternehmer die Verluste erwirtschaften, dann aber mit ungeklärten Bareinzahlungen die Liquidität und Kapitaldienstfähigkeit des Unternehmens sichern, müssen die Mittelherkunft stets belegen.
8. Check sämtlicher Bargeschäfte inkl. der Kassensysteme: Es liegt in der Natur der Sache, das bei Bargeschäften die größte Möglichkeit und Gefahr der Verführung zur Manipulation besteht. Die Überprüfung der Bargeschäfte hinsichtlich ihrer Ordnungsmäßigkeit ist stets ein Schwerpunkt bei Unternehmen mit hohen Barumsätzen (Beispiel Gastronomie/Einzelhandel). Kommt es zu Feststellungen, dass die Kassensysteme manipuliert wurden, oder manipulierbar sind oder die Kassenbücher fehlerhaft sind, eröffnet dies dem Prüfer rechtlich Zu-Schätzungsmöglichkeiten. Auch ständig zu hohe Kassenbestände im Verhältnis zum Kassenumsatz und unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeit, sprechen hier für eine Manipulation.
9. Check der Verträge: Die Verträge die den Geschäftsvorgängen/Zahlungen zugrunde liegen, werden vom Betriebsprüfer regelmäßig überprüft. Hier geht es um die richtige Anschrift, den Ausweis der Umsatzsteuer und die Leistung des Vertragspartners. Typische Verträge sind Leasingverträge, Arbeitsverträge, Mietverträge und Darlehensverträge. Ein besonderer Schwerpunkt gilt der Prüfung von Verträgen, die mit Angehörigen und verbundenen Unternehmen bestehen und ihrer tatsächlichen Umsetzung. Hier kommt es auf die Üblichkeit, dem sogenannten Drittvergleich, dem Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot und insbesondere auf die tatsächliche Umsetzung an.
10. Check des Anlagevermögens: Prüfungsschwerpunkte sind hier die Anschaffung, die betriebliche Veranlassung, die Nutzungsdauer/Abschreibung und der Abgang/Verkauf des Wirtschaftsgutes. Hierzu gehört, insbesondere bei Gegenständen die auch für eine Privatnutzung geeignet sind, die Sichtung des Wirtschaftsgutes (Beispiele: Fotoausrüstung, Großbildfernseher, aufwendige Einbauten etc.) und die Überprüfung der betrieblichen Veranlassung/Nutzung. Beim Verkauf von Anlagevermögen an Dritte oder Angehörige wird der Verkehrswert des Wirtschaftsgutes zum Zeitpunkt des Verkaufes mit dem verbuchten Verkaufspreis verglichen. Insbesondere bei gängigen Fahrzeugen und Maschinen gilt hier die Überprüfung der Aufdeckung von getätigten „Schwarzgeschäften“ oder der verbilligten Überlassung an Angehörige. Mit nicht belegten Aussagen wie „Die Maschine war defekt oder das Auto hatte einen Unfallschaden“ kommt der Steuerpflichtige nicht weit. Im konkreten Fall empfehlen wird vor dem Verkauf Fotodokumentationen oder Wertgutachten einzuholen. Bei großen Abweichungen werden im Einzelfall auch die Wertgutachten hinsichtlich der Vermutung von „Gefälligkeitsattesten“ überprüft. Bei Kraftfahrzeugen die vom Unternehmen verkauft werden, sollte aus diesen Gründen aktuelle Listen von Verkaufsangeboten ähnlicher Fahrzeuge mit gleichem Alter und Laufzeit aus dem Internet (Mobile.de , Scout24 etc.) ausgedruckt und zu den Verkaufsunterlagen gelegt werden. Der Verkaufspreis an Dritte die nicht Händler sind, orientiert sich auch nicht am Händlereinkaufspreis (Schwacke, Eurodata etc.) , sondern am Marktpreis, dem Verkaufspreis.
11. Check von Auslandsgeschäften: Sämtliche Vorgänge im grenzüberschreitenden Waren- und Zahlungsverkehr werden von den Prüfern und teilweise von Fachprüfern, hinsichtlich ihrer belegmäßigen und tatsächlichen Richtigkeit überprüft. Neben dem Schwerpunkt „Umsatzsteuer“ (welchem Land steht die Umsatzsteuer zu, Vorsteuerabzug, Einfuhrumsatzsteuer, steuerfreie Ausfuhr, Steuer-ID etc.) geht es um die Werthaltigkeit und die Glaubhaftigkeit (Identität des Leistungsempfängers oder Leistenden). Hier trifft den Unternehmer eine erhöhte Dokumentation und Beweispflicht.
12. Check GmbH-Gesellschafter: Ein Hauptprüfungsschwerpunkt bei Unternehmer-GmbHs sind die Verträge, Geschäfte und praktisch sämtliche Vorgänge (Zahlungen, Vermögenstransfers etc.) zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern. Diese müssen üblich sein und einem Drittvergleich standhalten. Gegen das strenge Rückwirkungsverbot darf nicht verstoßen werden. Es geht hier um die Angemessenheit der Gesamtbezüge von Gesellschaftern/Geschäftsführern (Gehalt, Tantieme, Private Nutzungen, Pensionszusagen etc.), Besonderheiten bei der Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse, die Verrechnungskonten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder anderen mit den Gesellschaftern verbundenen Unternehmen. Diese Vorgänge sind im Vorfeld akribisch zu prüfen. Mängel im Vertragswerk oder fehlende Vereinbarungen lassen sich im Nachhinein meist nicht mehr heilen und können zu erheblichen Steuermehrbelastungen führen (verdeckte Gewinnausschüttungen, verdeckte Einlagen, nicht Anerkennung von Betriebsausgaben, nicht erkannte Betriebsaufspaltung etc.).
13. Check fehlende Gewinnerzielungsabsicht: Werden über Jahre fortlaufende Verluste erzielt oder ist bereits an der Unternehmenskonzeption (Musik, Reitstall, Bootsvermietung u.a.) für die Finanzverwaltung erkennbar oder vermutbar, dass es hier an einer Gewinnerzielungsabsicht fehlt, so bedarf dies einer besonderen Überprüfung. Dies im Besonderen bei einer nebenberuflichen Ausübung des Gewerbes und einer Verlustverrechnung mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten (Arbeitslohn etc.). Stellt sich dann im Nachhinein heraus, dass von Anfang an, oder ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Gewinnerzielungsabsicht mehr vorlag und die Fortführung des Unternehmens privat veranlasst war, kommt es regelmäßig zu einer Berichtigung der Steuerbescheide zuzüglich entsprechender Zinsnachforderungen. Die Problematik besteht ebenso im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Beispiel: Ferienwohnung).
Wichtig: Kommt der Prüfer zum Ergebnis, dass nach seinem Anschein die Ausgaben des Steuerpflichtigen nicht durch die erklärten Einkünfte und sonstigen Einnahmen gedeckt sind, kann es zu einer sogenannten Geldverkehrs-/Vermögenszuwachsrechnung kommen. Hierbei untersucht der Prüfer, was an Geld ausgegeben wurde und wie der Vermögenszuwachs zu erklären ist. Beispiel: Ermittlung der Lebenshaltungskosten des Haushaltes des Steuerpflichtigen und der Geldaufwendungen für getätigte Anschaffungen/Investitionen. Kann die Mittelherkunft nicht belegt werden, führt dies erfahrungsgemäß zu Zuschätzungen bei den Einkünften.
Der Anlass einer Betriebsprüfung kann rein zufällig sein, sich aus Auffälligkeiten wie der häufigen Berichtigung von Umsatzsteuervoranmeldungen oder aus nicht nachvollziehbaren (fehlende Erläuterungen, nicht plausibel) Steuererklärungen und Jahresabschlüssen ergeben. Darüber hinaus bestehen eine Reihe von Sonderprüfungsanlässen wie bei einer Betriebsaufgabe, Umwandlungen von Unternehmen, bei Gesellschafterwechsel, bei einer Anteilsveräußerung, bei Vermögensübertragungen, bei einer hohen Bautätigkeit, beim Empfang von Fördermitteln, bei der Buchung von Teilwertabschreibungen und bei Umsätzen / Abrechnungen zwischen verbundenen Unternehmen.
Nachfolgende noch ein Auszug aus branchenspezifischen Prüffelder:
Branchenspezifische Prüffelder:
– Kfz-Handel und -Reparatur: Umsatzsteuer bei Auslandgeschäften, Belege Fahrzeug An- und Verkauf, Belege/Hochrechnung (z.B. Einkauf an Ölfiltern, ASU-Plaketten u.a.), private Pkw-Nutzung.
– Gaststättengewerbe: Auswertung elektronischer Kassensysteme, Eigenverbrauch, Umsatzverprobung Getränkeeinkauf mit Speisekarte (Rohaufschlagsatz/Richtsatzsammlung), Umsatzverprobung Lebensmitteleinkauf mit Speisekarte (Musteressen), Probeessen mit Belegnachweis vor der Betriebsprüfung. Verprobung Gaststättenverkauf/Straßenverkauf , Personalentlohnung, Trinkgelder u.a.
– Ärzte: Abgleich mit den Lieferantendaten und dem Verkauf nach Privatrezepten, Prüfung der Bargeschäfte/Kassenbücher.
Stand: August 2023