Die Überlassung von Vereinsvermögen zu privaten Zwecken an Mitglieder ist steuerlich nicht anders zu behandeln als die Überlassung von Betriebsvermögen zu privaten Zwecken an die Mitarbeiter oder andere Personen eines Wirtschaftsbetriebes.
Die Überlassung von Vereinsvermögen zur privaten Zwecken an Mitglieder kann nicht Zweck des Vereins sein, sondern ergibt sich aus anderen wirtschaftlichen Fallkonstellationen:
Beispiele hierfür sind:
- Mitarbeiterentlohnung durch Sachzuwendung
- Sachbezüge durch Mitarbeiter
Es gelten die allgemeinen steuerlichen Regelungen hierfür. Je nach der Beziehung zwischen dem Verein und dem Leistungsempfänger, unterliegt der Leistungsbezug nicht nur der Umsatzsteuer sondern auch der Lohnsteuer und der Sozialversicherungspflicht (Arbeitnehmer).
Typische Fälle sind hier die:
- Pkw-Überlassung zur privaten Nutzung
- Abgabe von Getränken und Genussmittel zum häuslichen Verzehr
- Private Nutzung von Telekommunikationseinrichtungen und PC-System durch Arbeitnehmer.
- Sonstiges
Aus Sicht der Steuerbegünstigung für gemeinnützige Vereine dürfen die Überlassungen von Vereinsvermögen an Mitglieder ebenso wie die Vergütungen an Mitglieder sich nicht aus der Mitgliedschaft begründen, sondern aus einem anderen leistungsbezogenen Verhältnis (Bsp. Arbeitsvertrag). Die Leistungen und Abrechnungen müssen angemessen und üblich sein.
Nahezu die gleichen Überlegungen sind bei Leistungen an Mitglieder anzuwenden. Die Leistungen dürfen sich nicht aus der Eigenschaft als Mitglied begründen, sondern es muss ich um ein ausgewogenes/angemessenes und vereinsübliches/-typisches Verhältnis von Leistung und Gegenleistung handeln.
Typische Praxisfälle sind hier:
- Aufwandsentschädigungen
- Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
- Dienstleistungsverträge
zur Erledigung von Angelegenheiten / Aufgaben des Vereines.
Auf die Einhaltung und Erfüllung steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Pflichten hat der Vorstand zu achten. Der Vorstand haftet hier ggf. wegen fahrlässigem Verhalten persönlich.