Unfallkosten, die einem Arbeitnehmer durch einen Unfall auf dem Weg von oder zur Arbeit entstehen, konnten in früheren Jahren als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale oder der tatsächlichen Fahrtaufwendungen steuerlich geltend gemacht werden (vergl. BMF Anwendungserlass v. 31. 8.2009, IV C 5 – S 2351/09/10002).
Die neuerliche Rechtsprechung hat in Einzelfällen die Berücksichtigung von Unfallkosten versagt. Als Begründung wurde jeweils aufgeführt, dass diese Aufwendungen mit der Entfernungspauschale grundsätzlich abgegolten sind. Gem. Bundestagsdrucksache 18/8523 vom 20.5.2016 (Nr. 50) bleiben lt. Auskunft der Bundesregierung (Parlamentarischer Staatssekretär Dr. Michael Meister) aus Billigkeitsgründen die Aufwendungen des Arbeitnehmers für einen Unfall auf dem Arbeitsweg weiterhin neben der Entfernungspauschale abzugsfähig. Die Verwaltung wendet damit die für Arbeitnehmer negative Rechtsprechung lt. eigenen Aussagen nicht an.
Die Unfallkosten müssen natürlich zu Aufwendungen beim Arbeitnehmer geführt haben und dürfen nicht von dritter Seite ersetzt worden sein.
Folgende Aufwendungen kommen in Betracht:
- Reparaturkosten (Werkstatt-, Teilekosten) am eigenen Fahrzeug und am Fahrzeug des Unfallgegners soweit diese übernommen wurden.
- Wertminderung soweit der Wagen nicht instandgesetzt oder verschrottet wird. Hierbei wird die Differenz zwischen dem rechnerischen Buchwert (Afa acht Jahre) und dem Zeitwert des Fahrzeuges vor dem Unfall zu Grunde gelegt. Ideal ist, wenn ein Gutachten vorliegt.
- Sonstige unfallbedingte Aufwendungen, die selbst getragen wurden wie zum Beispiel Schäden an der Kleidung, Mietwagen-, Anwalts- oder Sachverständigenkosten.
- Schuldzinsen soweit für die Reparatur des Fahrzeuges ein Darlehen aufgenommen werden muss.
19.7.2016 / Dieter P. Gonze, Stb.