Vereinfachte Spendenbescheinigung für Spenden bis 300 €

image_print

Zur Vermeidung von Kosten bei den gemeinnützigen Organisationen zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen bei Kleinspenden, ermöglicht die Vorschrift des § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV (Einkommensteuerdurchführungsverordnung) eine Vereinfachungsregelung. Zur steuerlichen Geltendmachung der Spende reicht der Zahlbeleg (Kontoauszug, ggf. Onlineausdruck mit Name und Kontonummer des Leistenden) und der Nachweis in Form einer Zuwendungsbescheinigung, aus der die Daten der Spendenbescheinigung (bis auf den Zahlbetrag) hervorgehen.

Auszug aus dem Gesetzeswortlaut:

(1) Zuwendungen im Sinne der §§ 10b und 34g des Gesetzes dürfen nur abgezogen werden, wenn sie durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden, die der Empfänger nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat…

(2) Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts, wenn…….

Nr. 2      die Zuwendung 300 € nicht übersteigt und

b) der Empfänger eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Freistellung des Empfängers von der Körperschaftsteuer auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder

…….

2 Aus der Buchungsbestätigung müssen Name und Kontonummer oder ein sonstiges Identifizierungsmerkmal des Auftraggebers und des Empfängers, der Betrag, der Buchungstag sowie die tatsächliche Durchführung der Zahlung ersichtlich sein. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b hat der Zuwendende zusätzlich den vom Zuwendungsempfänger hergestellten Beleg vorzulegen.


Mustertext:

Vereinfachter Spendennachweis für Spenden bis zur Höhe von 300 € an die „XYZ e.V.“

Empfänger der Spende:  „XYZ e.V., Musterallee 20, 04711 Musterstadt“

Bankverbindung:  XY-Bank Konto 11111, BLZ 4545454

Höhe der Spende: lt. Zahlbeleg / Kontoauszug

Zeitpunkt / Datum der Spende: lt. Zahlbeleg / Kontoauszug

Die „XYZ e.V.“ ist wegen der Förderung der ……… nach dem Freistellungsbescheid des Finanzamtes…….., Steuer-Nr. …………….., vom ………………. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes von der Körperschaftssteuer und nach §3 Nr. 6 des Gewerbesteuergesetzes von der Gewerbesteuer befreit. Die XXYZ e.V.“ ist berechtigt Zuwendungsbestätigungen für Spenden und Mitgliedsbeiträge auszustellen.

Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§51, 59, 60 und 61 AO wurde vom Finanzamt …………… Steuer-Nr. …………………… mit Bescheid vom …………………nach § 60a AO gesondert festgestellt. Wir fördern nach unserer Satzung die ……………….

XYZ e.V.

der Vorstand


Wichtig: Ob die, an die gemeinnützige Einrichtung/den Verein gezahlten Mitgliedsbeiträge zum Steuerabzug zugelassen sind, ergibt sich ebenfalls aus dem Freistellungsbescheid. Hierüber sollten die Mitglieder informiert werden. Dies kann zum Beispiel im Rahmen des Bankeinzugs mit dem Hinweis „steuerlich abzugsfähig“ erfolgen. Auch ein Hinweis in der vereinfachten Spendenbescheinigung ist hier hilfreich. Als Zahlungsnachweis reicht hier in der Regel der Kontoauszug und der vereinfachte Spendennachweis mit dem konkreten Hinweis auf die Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge.

 

aktualisiert: Januar 2023

Alle Links, Infos und Texte stellen keine Rechtsberatung dar. Bei Erstellung der Texte haben wir uns bemüht, eine auch für Nichtsteuerfachleute verständliche Ausdrucksweise zu wählen. Dies geht teilweise zu Lasten einer am Gesetzeswortlaut orientierten Präzision. Für die Inhalte kann trotz größtmöglicher Sorgfalt keinerlei Gewähr übernommen werden. Bitte sprechen Sie über Konkretes mit dem Berater Ihres Vertrauens oder gerne auch mit uns.