Wann hat der Verein es überhaupt mit Umsatzsteuer zu tun ?
Der umsatzsteuerliche Unternehmerbegriff ist mit dem allgemeinen Unternehmerbegriff nicht identisch. § 2 Abs. 1 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes definiert den umsatzsteuerlichen Unternehmerbegriff unter anderem wie folgt: „Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt….“ Damit wird der Verein oder auch jede andere gemeinnützige Einrichtung zum umsatzsteuerlichen Unternehmer, wenn Leistungen gegen Gegenleistungen erbracht werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich!
Gegenleistungen erbringen Vereine in ihren Wirtschaftsbetrieben. Hierbei kann es sich um einen Zweckbetrieb oder einen steuerpflichtigen Wirtschaftsbetrieb und im Bereich der Vermögensverwaltung (Beispiel: Verpachtung einer Gaststätte) handeln. Der ideelle Bereich bleibt von der Umsatzsteuer mangels Leistungsaustausch unberührt.
Dies kann für den Verein von Vorteil sein und bietet Gestaltungsspielräume:
Tipp: Die Durchführung einer Lehr- oder Informationsveranstaltung gegen geringes Entgelt, ermöglicht dann beispielsweise die Geltendmachung der hier anfallenden Vorsteuer, also bezahlten Umsatzsteuer. Bei Verzicht auf Einnahmen, also eine Gegenleistung, muss die Vorsteuer durch den Verein selbst getragen werden.
Fälligkeit/Entstehung der Umsatzsteuer
Gem. § 13 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wird. Wird das Entgelt bereits vereinnahmt bevor die Leistung ausgeführt wurde, so entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, indem das Entgelt vereinnahmt wurde.
Gem. § 20 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz wird auf Antrag gestattet, dass Freiberufler und nicht buchführungspflichtige Gewerbetreibende die Umsatzsteuer nach „vereinnahmten Entgelten“ berechnet. Das heißt, die Umsatzsteuer entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, indem das Entgelt vereinnahmt wurde.
Die gleiche Regelung kann auf Antrag angewendet werden, wenn der Jahresumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat.
Die Umsatzsteuervoranmeldung/Umsatzsteuervorauszahlung
Jeder Unternehmer, hier der Verein mit seinen Wirtschaftsbetrieben, hat bis zum 10. Tag nach Ablauf jedes Voranmeldungszeitraums eine Voranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln, in der er die Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat. Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung von unbilligen Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten.
Die Vorauszahlung ist am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums fällig.
Der Zahlungs- / Erklärungszeitpunkt kann durch einen Antrag auf Dauerfristverlängerung um einen Monat verschoben werden. Bei Monatszahlern muss jedoch eine Sondervorauszahlung von 1/11 der Jahreszahllast geleistet werden. Diese wird am Jahresende verrechnet. Der Antrag ist für jedes Jahr neu zu stellen.
– Grundsätzlich muss ein Unternehmer vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, in der er die zu zahlende Umsatzsteuer selbst berechnen muss.
– Der Unternehmer muss die Voranmeldung monatlich abgeben,
wenn die Umsatzsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 € (ab 01.01.2025: 9.000 €) betragen hat.
– Im Jahr der Gründung und im folgenden Kalenderjahr muss der Unternehmer die USt-Voranmeldungen immer monatlich abgeben. Abweichend davon gilt für Existenzgründer befristet für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 die vierteljährliche Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung, wenn die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 € nicht überschreitet.
– Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
Die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz:
Der Gesetzgeber verzichtet bei Kleinunternehmern auf die Erhebung der Umsatzsteuer, wenn der Gesamtumsatz inkl. Umsatzsteuer im vorangegangenen Jahr 22.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Dies hat zur Konsequenz, dass keine Umsatzsteuer abzuführen ist, aber auch kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Für Unternehmer die vorwiegend für Personen leisten (Beispiel: Privatpersonen) die selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bietet diese Regelung einen Preisvorteil. Sie können ihre Leistungen günstiger als die umsatzsteuerpflichtigen Mitbewerber anbieten.
Der Kleinunternehmer kann auf die Anwendung dieser Regelung verzichten und zur Regelbesteuerung optieren. An diese Entscheidung ist er dann für 5 Jahre gebunden.
Soweit es sich bei dem Unternehmer um einen Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetzes handelt, der nicht zur Umsatzsteuer optiert hat und somit auch keine ausweist, finden folgende Regelungen keine Anwendung:
▪ Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlichem Erwerb gem. § 4 Nr. 1 b, § 6 UStG
▪ Verzicht auf Steuerbefreiungen gem. § 9 UStG
▪ Gesonderte Ausweis der Steuer gem. § 14 Abs. 4 UStG
▪ Angabe der Ident-Nr. gem. § 14a Abs. 1, 3 und 7 UStG
▪ Vorsteuerabzug gem. § 15 UStG
Letztlich wird der Kleinunternehmer umsatzsteuerlich wie eine Privatperson behandelt. Er weist keine Umsatzsteuer auf seine Umsätze aus und erhält auch die von ihm bezahlte Umsatzsteuer (Vorsteuer) nicht zurück bzw. kann keine umsatzsteuerfrei EU Lieferungen und Leistungen erlangen. Zur Klarstellung sollte in der Praxis am Ende der Rechnung ein entsprechender Hinweis angebracht werden:
Beispiel:
„Keine Umsatzsteuerberechnung da Unternehmer im Sinne von § 19 Abs. 1 UStG“
Der Ausweis der Umsatzsteuer entfällt in diesem Fall natürlich! Unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer muss ansonsten an das Finanzamt abgeführt werden.
Bei Überschreitung der Umsatzgrenze von 22.000 € in einem Jahr sind alle Umsätze ab dem 1. 1. des Folgejahres umsatzsteuerpflichtig.
Steuervergünstigungen im Umsatzsteuerrecht:
Das Umsatzsteuerrecht regelt eine Reihe von Steuervergünstigungen insbesondere für als steuerbegünstigt und besonders förderungswürdig anerkannte Organisationen. Dies gilt es im Einzelfall konkret zu prüfen.
Auszüge:
- § 4 Nr. 16 UStG
Umsätze der Krankenhäuser, Altenheime u.a.
- § 4 Nr. 18 UStG
Die Leistungen der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege und der der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften sind nach den Bestimmungen des § 4 Nr. 18 Umsatzsteuergesetzes steuerfrei.
- § 4 Nr. 19 UStG
Umsätze der Blinden und Blindenwerkstätten
- § 4 Nr. 21 UStG
Umsätze der Schulen / Bildungseinrichtungen
- § 4 Nr. 22 UStG
Vorträge und Kurse wissenschaftlicher oder belehrender Art
- § 4 Nr. 23 + Nr. 24 UStG
Beherbergung / Beköstigung der Jugend, Säuglingspflege u.a.
- § 4 Nr. 25 UStG
Leistungen der Jugendhilfe
- § 4 Nr. 26 UStG
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeit
- § 12 Abs. 2 Nr. 8a
Ermäßigter Steuersatz
aktualisiert: Oktober 2024