Spenden und Mitgliedsbeiträge
Spenden sind freiwillige Leistungen ohne Anspruch auf Gegenleistung!
Leistungen können in Form von Geldleistungen, Sachleistungen oder Arbeits-/Dienstleistungen erfolgen. Steuerlich sind die Spenden in Form von Geld- oder Sachleistungen an als „steuerbegünstigt“ anerkannte Organisationen von Bedeutung, da diese vom Spender zur Minderung seiner Steuerbelastung steuerlich geltend gemacht werden können.
1. Ausstellung von Spendenbescheinigungen (Steuerliche Abzugsmöglichkeiten)
Der gemeinnützige Verein kann zur Finanzierung seiner satzungsgemäßen Vorhaben den Förderern/Spendern durch Erteilung einer Spendenbescheinigung steuerliche Vorteile verschaffen.
Beispiel:
Ein Mitglied und Gönner des gemeinnützig anerkannten Vereins „Muster G e.V.“ möchten seinen Verein finanziell unterstützen. Er wäre bereit 1.000 € zu spenden. Der Steuerberater des Mitgliedes macht diesem folgende Berechnung:
Spendenabzug in der Steuererklärung: 1.000 €
Persönlicher Steuervorteil 30% 300 €
Das Mitglied kann mit einer Steuerrückerstattung in Höhe von 300 € rechnen und ist nun bereit dem Verein 1.300 € zukommen zu lassen. Die Steuererstattung hieraus beträgt bei einer Steuerbelastung von 30% ca., 390 €.
Durch die Befugnis steuermindernde Spendenbescheinigungen auszustellen, ist der Verein in der Lage sich größere Mittel aus Spenden zu beschaffen!
Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Spenden an gemeinnützige Einrichtungen wurde mit Wirkung zum 1. 1.2007 neu geregelt.
Privatpersonen / Einkommensteuer
Gem. § 10b Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte als Sonderausgaben abzugsfähig.
Beim „Gesamtbetrag der Einkünfte“ handelt es sich um einen steuerlichen Begriff aus der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 3 EStG). Er umfasst die Summe der Einkünfte aus allen Einkunftsarten abzüglich des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Freibetrags für Land- und Forstwirte. Der Gesamtbetrag der Einkünfte kann dem Einkommensteuerbescheid des Steuerpflichtigen entnommen werden.
Beispiel: Einkünfte aus Arbeitslohn, ohne weitere Einkünfte p.a. 30.000 €
Spendenabzugsmöglichkeit: 20 % = 6.000 €
Unternehmer / Einkommensteuer / Gewerbesteuer / Körperschaftsteuer
Gem. § 10b Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter abzugsfähig.
Beispiel:
Jahresumsatz: 1.000.000 €
Summe Löhne / Gehälter: 500.000 €
Bemessungsgrundlage: 1.500.000 €
Spendenabzugsmöglichkeit 4 Promille = 6.000 €
Für Spenden an Stiftungen und politische Parteien gelten Sonderregelungen.
2. Steuerliche Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen
Soweit die an den Verein zu entrichtenden Mitgliedsbeiträge zum Sonderausgabenabzug bei der Einkommensteuer berechtigen, führt dies auch beim Leistenden zu einem steuerlichen Vorteil. Dieser könnte u.U. dem Verein durch einen entsprechend höheren Beitrag wiederum zur Verfügung gestellt werden.
Ob die Mitgliedsbeiträge des als Gemeinnützig anerkannten Vereins steuerlich abzugsfähig sind, ergibt sich aus der vom Finanzamt ausgestellten Freistellungsbescheinigung und der daraufhin vom Verein auszustellenden Spenden-/Mitgliedsbeitragsbescheinigung.
Gem. § 10b Abs. 1 Satz 2 sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften (Vereine) die
- den Sport fördern, oder
- der kulturelle Betätigung und hierbei in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, oder
- sich der Heimatpflege und der Heimatkunde widmen, oder
- der Förderung der Tier- und Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschl. des Karnevals, des Amateurfunkens, des Modellflugs- und Hundesports widmen,
nicht steuerlich abzugsfähig.
Handlungsempfehlung
In Grenzfällen sollte im Rahmen des Anerkennungsverfahrens bei der Satzungserstellung oder –Änderung, in Abstimmung mit der Finanzbehörde geklärt werden, welche Bedingungen an eine Abzugsfähigkeit der Mitgliedsbeiträge im Einzelfall erfüllt werden müssen.
3. Praxishinweise:
Gefälligkeitsatteste, rückwirkende Datierungen sind nicht nur Betrugsdelikte sondern führen auch zur persönlichen finanziellen Haftung des Vorstands. Gemäß § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG haftet der Aussteller der Zuwendungsbescheinigung in Höhe von 30% des bestätigten Betrages. Davon unberührt bleiben weitere strafrechtliche Konsequenzen.
Die Spenden- Zuwendungsbescheinigungen sind nach amtlichem Vordruck zu erstellen. Hierzu hält das Bundesfinanzministerium Mustervordrucke bereit:
Es müssen exakte Aufzeichnungen durch den Verein zu den erhaltenen Spenden geführt werden.
Zuwendungs- / Spendenbescheinigung
1. Ausstellung der Zuwendungsbescheinigung nach amtlichem Vordruck
2. Nummerierung der Bescheinigungen in fortlaufender Reihenfolge (Siehe Musterbescheinigung oben rechts)
3. Aufbewahrung einer Kopie der Spendenbescheinigung
Links:
BMF-Schreiben – Steuerlicher Spendenabzug; Muster für Zuwendungsbestätigungen ab 01.01.2013
Infos zum vereinfachten Spendennachweis für Spenden bis 200€ (§ 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV)
Spendenbuch
- Erfassung/Verbuchung der Spenden auf eigenem Buchhaltungskonto, oder
- Chronologische Eintragung in einem Buch/Heft
6. 2.2013 /Dieter P. Gonze, Stb.